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ihrer ursprünglichen Schärfe verlieren, und hatten, wenn man diegleichzeitigen Urkunden vergleicht, schon zur Zeit der Spiegel selbstvieles davon in der Praxis verloren. Die Annahme gemeinerRitterlehen, selbst aus der Hand des Kaisers, welche noch imIX. Jahrhundert von den freien Herren als schimpflich betrachtetwurde'ch, verlor bald diesen erniedrigenden Charakter, so daß selbstHerren des höchsten Ranges, wie die Herzoge in Bayern, sich baldum die Erlangung solcher Lehen, besonders bei den Bischöfen be-warben^). Auf der andern Seite galten Ritterbürtige überhauptfür befähigt, auch Herrschaften mit Zwing und Bann, allen, hohenund niederen Gerichten zu erwerben, also alle Rechte von Land-herren der höhern Klasse, wenn sie auch dieselben nur als ab-geleitete Rechte ausüben konnten^). Die Entwickelung desRitterwesens brachte überdies die edlen Herren, die Fürsten unddie Grafen in eine nähere persönliche Verbindung und namentlichbezüglich der Erwerbung der Ritterwürde in eine gleiche Stellungoder Genossenschaft mit ihren ritterlichen Vasallen und Dienst-leuten. Somit erschien bald der Ritterstand, der ursprünglich aufder Verpflichtung der mindestens schöffenbarfreien Grundbesitzerzum Heerbann-Dienste zu Roß beruhte, auch als ein dem Herren-stande mit den Vasallen und Dienstmannen in Bezug auf ritter-liche Lebensweise gemeinsamer Geburtsstand, der sodann durch die
53) So erzählt das Odronioon VeinAurtenss (ttsidnit?,Loript. rer. Lrunsrvio. I, 782) von dem bayerischen Dynasten Dtiodo,daß er sich „iratus, nodilitatom suam et lidsrtatein nimio esse äsclina-tarn" in die Einsamkeit seiner „villu XmdtrAo" zurückzog, weil seinSohn Heinrich von dem Kaiser Ludwig dem Frommen ein Lehen an-genommen hatte. — Vergl. meine deutsche Rechtsgeschichte 3. Aufl. 1858.S. 304. 305 «Thl. II. tz. 10. Ziff. XIII. Note 118. 119.)
54) Die Herzoge von Bayern trugen im XIII. und XIV. JahrhundertLehen von dem Erzbischof von Salzburg, den Bischöfen von Worms,Bamberg, Freising, Negensburg, Passau und Trient, alsosogar von Bischöfen, die auf ihren Landtagen zu erscheinen hatten. Beispielesiehe in Anlage X.
55) Meine Alterthümer des deutschen Reichs und Rechts, Band I.(1860) S. 118. 119.