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Herzogtümern und Grafschaften befähigenden Gebnrtsstand bil-deten").
Nach dem Zeugnisse des sog. Schwabenspiegels, welcherf ür die süddeutschen Gegenden und namentlich für Bayern alssein muthmaßliches Vaterland von besonderer Bedeutung ist"),erscheinen überdies die freien Herren oder — wie er sie auchnennt — die Höchstfreien oder Senrperfreien ^), als ein Standvon Lehensherren, welche ritterliche Vasallen (Mannen) undselbstverständlich auch Dienstleute (Ministerialen) haben. Hiernachbesteht der Charakter der rittermäßigen freien Leute, welche derSchwabeuspiegel unter dem Namen von Mittelfreien aufführt, nachseiner Angabe eben darin, daß sie der freien Herren Mannen,d. h. eigentliche ritterliche Lehensleute (Vasallen) sind"). Ganzin derselben Weise erklärt noch ?stru8 ab Xvcllo, da irapsric»dsrvpaiüco, lab. II, o. 12, im Ausgange des XV. Jahrhunderts:„Löwpörbaro is ssso kortur, gui a uulli boruvr (d. h. von kei-nem andern Herrn) Isväum babsk, ssä alii ab ixso".
Diese Unterscheidungen des Herrenstandes und des Ritter-standes, welche im Sachsenspiegel und im Schwabenspiegel nochdeutlich hervortreten, mußten aber im Laufe der Zeit vieles von
49) Meine deut. Rechtsgeschichte, 3. Aufl. 1858, S. 314. 316 (Thl.II. ß. 13. Ziff. IV. VII.).
50) Ebendaselbst, S. 151 (Thl. I. H. 32. Ziff. XI). — Mit demSchwabenspiegel stimmt auch der von I. Ficker aufgefundene, zu Innsbruck1859 herausgegebene Spiegel deutscher Leute, welcher ebenfalls Süd-deutschland angehört, vollkommen überein.
51) Ueber die verschiedenen Bedeutungen des Wortes Sem perfrei, wel-ches ursprünglich nur einen sendbar freien, d. h. schöffenbar freien Mann,üomo 8zmoäaUs, bezeichnete, s. meine deut. Nechtsge schichte, 3. Aufl.1858. S. 312. 313. (Thl. II Z. IS. Note 1.) und besonders meine Alter-thümer des deutschen Reichs und Rechts. 1860. Bd. I. S. 118. Bd. II.S. 217 f.
62) Lodrvadsnspisxet (naoü v. ImssberA) Vorreite, d. — Meinedeutsche Rechtsgesch. 3. Aufl. 1853. S. 311. (Thl. II. Z. 12. Note 7). —Ueber die verschiedenen Bedeutungen des Wortes Mittel fr ei oder mitter-frei, siehe insbesondere meine Alterthümer des deutschen Reichs und Rechts,1860. Bd. II. S. 219 u. folg.