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Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
Seite
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Edle" nur auf dievriou llsrrov", eiuschlüssig der durchihre hohen Neichsämter selbst weiter ausgezeichneten Fürsten undGrafen bezogen, nicht aber auf die Rittermäßigen, es mochtendiese Mannen, d. h. Vasallen, Lehensleute, oder Dienstleute(ininistöi'ig.lss, okkioialos, taoailiurss, Amtleute) sein Der Un-terschied zwischen den freien Herren als solchen, d. h. abgesehenvon ihrem etwaigen Grafen- oder Fürstenamte, und den Ritter-mäßigen war aber ursprünglich darin gegründet, daß die Erstereneine höhere Klasse von Grundherren oder sog.Landherren"bildeten, weil sie Allodien besaßen, welche dadurch ausgezeichnet,bez.Herrschaften" waren, daß die Herren in denselben einenZwing und Bann oder eine Gerichtsbarkeit hatten"). DieRittermäßigen dagegen konnten solche Güter nur als Lehensleutevon einem Herrn der höheren Klaffe erwerben, besaßen aber außer-dem wie die sächsischen schöffenbaren Freien nur Hofmarkenohne solche gerichtsherrliche Rechte. Die Dienstleute hatten sogarhäufig gar keine Güter, sondern nur Unterhalt am Hofe einesgeistlichen oder weltlichen Herren oder doch nur sog. Dienstgüter,d. h. Güter, welche in der älteren Zeit nicht nach Lehnrecht, son-dern nach Hofrecht, d. h. mit geringeren Berechtigungen als wiedie Lehengüter besessen wurden»«).

Ein anderer Unterschied zwischen dem Herrenstande und demRitterstande zeigte sich anfänglich auch darin, daß nur die freienoder edlen Herren zur Reichsstandschaft und zum Fahnlehen geborenwaren, d. h. einen zur Reichsstandschaft und zur Erwerbung von

46) Vergl. meine deutsche Rechtsgeschichte, 3. Aufl. 1858, S. 310f.(Thl. II. ß. 12. Ziff. VI. und VII.); und S. 313. 315 (Thl. II. ß. 13.Ziff. I. und VII.).

47) Vergl. meine Abhandlung:Die Dinghöfe als Ausgangspunktder Landesherrlichkeit und die Wiege des deutschen Herrenstandes, in meinenAlterthümern des deutschen Reichs und Rechts", Bd. I. (Heidelberg 1860)S. 3 u. folg.

43) Vergl. über diesen Unterschied von Lehen- und Hofrecht, meinedeutsche Nechtsgeschichte, 3. Aufl. 1853, S. S9. (Thl. I. H. 24. Ziff. I.).