Druckschrift 
Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
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auch ganz gleichgültig, wenn die Linie, welche dermal durch denHerrn Oberstlieutenant Franz von Gmainer repräsentirt wird,nicht für eine Abzweigung der alten Albertinischen StraubingerLinie, sondern nur für eine spätere unter ähnlichen Verhältnissenerfolgte Abzweigung der bis zum Jähre 1618 im Besitz gebliebenenLinie des Schönsteiner Gesammthauses anerkannt werden könnteoder wollte.

9) Neu ist in den: Diplom nur die Aufbesserung des Wappensder Gmainer, welche an sich auf das Standesverhältniß keinenEinfluß hat, und die Genehmigung, sichvon Gmainer" zunennen und zu schreiben. Es erklärt sich dies daraus, daß imLaufe der Zeit die Führung des Prädikatesvon" immer mehrbei deni Adel üblich geworden war, und daher leicht aus dessenMangel je weiter ein altes Adelsgeschlecht von seinem früherallbekannten, aber allmählig verdunkelten Ursprung durch fortge-setzte Generationen sich entfernte ein ihm ungünstiger Schlußauf einen Mangel der Adelseigenschaft selbst zu befürchten war,daher denn auch die Gmainer mit Recht ihren Standesgenossenin Bezug auf das adelige Ehrenprädikatvon" nicht länger nach-stehen wollten.

10) Sehr bedeutsam ist endlich auch in dem Diplome desGrafen zu Zeil die ausdrücklich den vier Brüdern Gmainerfür sich und ihre Nachkommen beigelegte Befugniß, sich nicht nurdas Prädikatvon Gmainer" beizulegen, sondern auch sichvonallen jetzo (1746) oder künftig mit rechtmäßigem Titel über-kommenden Gütern zu nennen und zu schreiben." Dergegenwärtig lebende Herr Oberstlieutnant und Flügeladjutant Sr.M. des Königs Ludwig I. von Baiern, auch k. Kämmerer Franz(Taver Christian Karl) von Gmainer stammt nämlich als Ur-enkel in direkter Linie von dem ältesten der vier vorgenanntenBrüder von Gmainer ab, und da derselbe, wie oben (tz. 7) erwähntwurde, die alte Wiege und den Ausgangspunkt seines Geschlechtes,den Schönstein, am 17. November 1863 käuflich erworben hat, sokommt ihm unzweifelhaft nach dein Wortlaute des Diploms von1746 die Befugniß zu, sich von diesem Besitzthume auch von