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AchazGmainer zum oder auf dem Schönstein — wirklich aufdem Schönstein, und zwar erst in den Jahren 1621—1637 gesessenist. Wenn nun, wie der Graf Zeil beurkundet, vor ihn? im Jahr 1746bewiesen worden ist, daß die Voreltern der Ginain er vor zweihundertJahren und noch weiter zurück den Schönstein innegehabt haben, so isteben damit constatirt und für die Gegenwart und fernerhin als unan-fechtbar festgestellt, daß die Sch önsteiner, welche damals den Schön-stein besessen haben und die Gmainer, Angehörige und Sprößlingeein ??nddesselben Gesammthauses „von dein Stein oder Schön-stein", bez. auch die Gmainer ihrer Abstammung nach „Schön-steiner", nämlich ein Zweig derselben sind, und sich als solchevor dein Grafen Zeil ausgewiesen haben. Da nun aber dasDiplom unter Anderem gerade in dieser Beziehung auch auf diemehrgedachte Landtafel verweist, so erhellet hieraus, daß derGraf Zeil diese Landtafel genau in demselben Sinne ausgelegthat, wie dies vorstehend in? ß. 4 und 5 von uns geschehen istund von jedem Unbefangenen geschehen muß. Auf einen speciel-leren genealogischen Nachweis aber in dem Sinne, wie die einzelnenSchönsteiner und Gmainer, von deren Existenz sich nochSpuren erhalten haben, unter einander zusammenhängen, kannes bei der gegenwärtig zu behandelnden Frage auch nicht im Ent-ferntesten ankommen. Es handelt sich nämlich weder um eineErbfolge, welche etwa einzelne Mitglieder des Gesammthauses einander streitig machen wollen, noch etwa um einen Streit miteinem Lehensherrn, welcher nur einen speciell successionsberechtigtenVerwandten seines verstorbenen Vasallen zum Lehenbesitz zuzulassenschuldig zu sein behauptet; auch handelt es sich nicht um die Auf-nahme in einen Ritterorden oder in ein geistliches Stift, zu welcherstatutenmäßig außer der Adelsprobe auch noch eine Ahnen- oderFiliationsprobe in bestimmten Graden von väterlicher und mütter-licher Seite her zu erbringen wäre; sondern es handelt sich ledig-lich um eil? Standesverhältniß oder Ltutus-Recht, welches allenund jeden Mitgliedern eines und desselben Hauses zukommt, mögensie unter einander die Grade oder Linien ihrer Verwandtschaftstammbaummäßig nachweiseil können oder nicht. Es wäre sonach