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Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
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Gmainer zum und auf dem Schönstein zu nennen, unddadurch den alten vollen Titel seines Hauses, wie er von demAchaz Gmainer (16211637) vorstehenden Nachweisungen(tz. 4 und §. 5) zufolge geführt worden war, wieder in Anspruchzu nehmen und herzustellen. Hierzu möchte derselbe sich wohl um somehr veranlaßt finden, als theils schon in den vorigen Jahrhunderten,theils in der neueren Zeit adelige Familien mit dem ähnlichklingenden Namenvon Gemeiner" entstanden sind, welche mitder alten Familie der Schönsteiner auch nicht in der entfern-testen Beziehung stehen.

s. 10.

Da die Fanale von Gmainer durch den oben erwähntenEintra g in die bayerische Adelsmatrikel bereits als eine adeligeanerkannt ist, so kann es sich nicht mehr darum handeln, ihrenAdelsstand überhaupt erst noch nachweisen zu wollen oder zu sollen,sondern es kann sich allein nur noch darum handeln, ob dieselbeberechtigt ist, die Versetzung in eine höhere Adelsklassezu beanspruchen, als in welcher die Immatrikulation erfolgt ist.

Da es sich hier nicht um einen höheren Briefadel, sondernum alten angeerbten sreiherrlichen Geschlechtsadel han-delt, so hat die Untersuchung sich auf die Nachweisung zu richten,zu welcher Klasse des Adels in Bayern die Schönsteiner über-haupt in der ersten Zeit ihres Auftretens und im Mittelaltergehört haben, indem, wenn sie damals zum Stande der Edlenoder freien Herren, liksri llovoini, lmrouss oder nodilos viri ge-hörten, ihnen, bezw. dein jetzt noch bestehenden und dermal vondem k. Herrn Oberstlieutnant Franz von Gmainer repräsen-tirten Zweige derselben, der freiherrliche Stand auch heut zu Tagenoch eben so wohl wie früher gebührt, da notorisch dieser Zweigder Schönsteiner seinen adeligen Stand weder durchbürgerlicheHandirung, Kaufmannschaft oder Gewerbe, oder andere unadeligeSache" erniedrigt hat.