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dies wirklich der Fall war und im zweiten Abschnitte nachgewiesenwerden wird) — ein höherer Adelsgrad als angeboren zukam").Dabei ist nicht zu übersehen, daß das Wort „Rittermäßige" inseiner weiteren Bedeutung, welche in dem hier zunächst folgendenersten Abschnitte der Ausführung nachgewiesen wird, und in welcheres in dem Diplome des Grafen Zeil ebenso wie das Wort Adelunverkennbar gebraucht ist, an sich die Angehörigkeit zu den höheren,selbst höchsten Adelsstufen nicht ausschließt, da jeder Adelsgrad dieRitterlichkeit zur Voraussetzung hat und in sich begreift")
6) Es geht ferner aus dem Diplome hervor, daß die Gmainerschon von Alters mit einem Adelsdiplom und einem demselben ein-verleibten adeligen Wappen begabt gewesen sind. Dies war abernicht nur im Jahr 1746 dem Grafen Zeil nachgewiesen gewesen,sondern es ist dies überdies jetzt noch urkundlich durch die ausdem Reichsarchiv zu Wien beigebrachte Bescheinigung einer solchenBegabung unter K. Friedrich III. (IV.) a. 1471 bewahrheitet,wovon oben bei der Erwähnung des Pfarrers Johannes Gmainerschon gehandelt worden ist").
7) Es ist in dem Diplom bezeugt, daß die Familienpapiereder Gmainer bei den Bränden zu Bernau zu Grunde gegangensind. Es wäre gewiß sehr eigenthümlich, wenn man, nach derConstatirung dieses Thatumstandes, etwa den Einwand erhebenwollte, daß von verlorenen Papieren nur dann die Rede sein könne,wenn vorerst deren frühere Existenz bewiesen sei; denn es ist eineregelmäßige Consequenz des Verlustes von Papieren, daß ihrefrühere Existenz eben wegen ihres Unterganges nicht mehr odernur schwer zu beweisen ist. Bei adeligen Familien aber, deren
42) Vergl. die Worte des Diploms, oben S. 2V: — „der Gesell- undGemeinschaft des Adels — wiebisanhero — beigesellt". Gehörten dieGmainer also schon vorher zum Adel als Freiherren, so sollen sie es bleiben.
43) Daher heißt die Adelsprobe noch h. z. T. im technischen Sinne „dieRitterprobe", wenn auch der Beweisführer den Beweis des hohen Adelszu führen unternimmt. Vergl. C. E. Langer, die Ahnen- und Adelsprobein Oesterreich. Wien 1862. Z. 7. S. 9.
44) Vergl. oben H. 1 und 2 dieser Einleitung; S. 7 folg.