Druckschrift 
Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
Seite
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«ins rslato sei. Dieser Einwand wäre ebensowenig zulässig, alser es gegen ein Urtheil sein würde, welches von einem Gerichts-hofe in einer Prozeßsache mit der Formel eingeleitet ist:Aufgeführten Beweis und Gegenbeweis erkennen wir für Recht", dazur Gültigkeit eines Urtheils und ebenso zur Gültigkeit eines Aus-spruches irgend einer Behörde innerhalb ihrer Competenz niemalserforderlich ist, daß in demselben die gebrauchten Beweismittel undder Inhalt derselben noch im Einzelnen erwähnt und vorgeführtwerden.

2) Es geht aus diesem Diplome hervor was wohl zubemerken, von größter Bedeutung ist daß es sich durchaus nichtum eine Erhebung der Gmainer in den Adelstand, sondernnur um eine Bestätigung und Erneuerung ihres aner-erbten Adelstandes handelte.

3) Es ist somit hier bezeugt, daß die Gmainer ein altesadel i ges Geschlecht sind und als solches dem Grafen zu Zeil, so-wohl in Folge der von ihm veranstalteten Untersuchung als nachseinem eigenenrechten Wissen", wohl bekannt waren.

4) Es werden die Gmainer in diesem Diplom ausdrücklichalsEdle Herren" bezeichnet, und zwar, wie der Augenscheinergibt, vorher, bevor die Bestätigung oder Erneuerung ihresAdels ausgesprochen ist. Darüber, daß den Gmainern alsSchönsteinern dieses Prädikat in seiner hohen Bedeutung als freieHerren oder Freiherren wirklich zustand, wird der zweite Ab-schnitt dieser Ausführung die unwiderleglichen Beweise beibringen.

5) Es kann aus den vorstehenden Gründen nicht releviren,wenn das Diplom nach Bestätigung des angeerbten Adels derGmainer an einer Stelle sich dahin ausspricht, daß sie der Ge-nossenschaft des Adels beigesellt und für rittermäßige Edelleutegehalten werden sollen, und kann daraus nicht abgeleitet werden,daß sie somit nur den einfach Rittermäßigen als der unterstenStufe des Adels zugehörig bezeichnet werden sollten, da ausdrück-lich erklärt ist, daß ihr angeborner, hergebrachter Adelbestätigt werden soll, also es in keiner Weise auf eine Ernied-rigung desselben abgesehen sein konnte, wenn ihnen, (wie