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Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
Seite
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Die Erneuerung und Bestätigung des Adelstandes der vierGebrüder Gmainer erfolgt sodann dahin,

daß Sie und ihre Erben und dererselben Erbenserben nunund hinftihro, wie bis anher, der Schaar, Gesell- und Ge-meinschaft des Adels zugefügt, beigesellet und verglichen, siefür und für ewiglich recht geborne Lehns- Turnirs- Genoß-und Rittersmäßige Edelleute sein, geheißen") u. s. w. werden

sollen." Doch sollen sie . . . sich aller bürgerlichen

Handirung, Gewerb- und Kaufmannschaft sammt anderen un-seligen Sachen bei Verlierung dieser unser Concession gänzlichenthalten."

Hieran schließt sich die Vermehrung des althergebrachten"Wappens der Gmainer, und die Erlaubniß, daß sie und ihreNachkommensichvon Gmainer, wie nicht minder von allenjetzo habend, oder künftig mit rechtmäßigem Titelüberkommenden Gütern, nennen und schreiben, auchsie von männiglich in allen und jeden Geschäften, geistlichen undweltlichen genennet und geschrieben werden sollen und mögen."

§- 0-

Aus diesem Diplome geht nun mit voller Bestimmtheithervor:

1) daß die Angaben, welche die Gebrüder Gmainer zur Be-gründung ihrer Bitte um Erneuerung ihres angestammten Adelsgemacht haben, von dem Grafen zu Zeil, als der hierzu compe-tenten Behörde, sorgfältig geprüft und der Wahrheit gemäß erfun-den worden sind; daß demselbenlegale Proben" darüber vorge-legt worden sind und er dieselben für genügend und beweisenderkannt hat. Es kann daher auch gegen die Beweiskraft diesesDiploms in Bezug auf die einzelnen darin als bewahrheitet be-zeichneten Thatumstände nicht etwa eingewandt werden, daß es diebeigebrachtenProben", d. h. Beweisführungen nicht auch aufge-nommen und ausdrücklich vorgetragen habe und also ein vöksi-ono

41) Folgt eine weitläufige Aufzählung der adeligen Befugnisse.