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Die Erneuerung und Bestätigung des Adelstandes der vierGebrüder Gmainer erfolgt sodann dahin,
„daß Sie und ihre Erben und dererselben Erbenserben nun„und hinftihro, wie bis anher, der Schaar, Gesell- und Ge-meinschaft des Adels zugefügt, beigesellet und verglichen, sie„für und für ewiglich recht geborne Lehns- Turnirs- Genoß-„und Rittersmäßige Edelleute sein, geheißen") u. s. w. werden
„sollen." „ Doch sollen sie . . . sich aller bürgerlichen
„Handirung, Gewerb- und Kaufmannschaft sammt anderen un-seligen Sachen bei Verlierung dieser unser Concession gänzlich„enthalten."
Hieran schließt sich die Vermehrung des „ althergebrachten"Wappens der Gmainer, und die Erlaubniß, daß sie und ihreNachkommensich „von Gmainer, wie nicht minder von allen„jetzo habend, oder künftig mit rechtmäßigem Titel„überkommenden Gütern, nennen und schreiben, auch„sie von männiglich in allen und jeden Geschäften, geistlichen und„weltlichen genennet und geschrieben werden sollen und mögen."
§- 0-
Aus diesem Diplome geht nun mit voller Bestimmtheithervor:
1) daß die Angaben, welche die Gebrüder Gmainer zur Be-gründung ihrer Bitte um Erneuerung ihres angestammten Adelsgemacht haben, von dem Grafen zu Zeil, als der hierzu compe-tenten Behörde, sorgfältig geprüft und der Wahrheit gemäß erfun-den worden sind; daß demselben „legale Proben" darüber vorge-legt worden sind und er dieselben für genügend und beweisenderkannt hat. Es kann daher auch gegen die Beweiskraft diesesDiploms in Bezug auf die einzelnen darin als bewahrheitet be-zeichneten Thatumstände nicht etwa eingewandt werden, daß es diebeigebrachten „Proben", d. h. Beweisführungen nicht auch aufge-nommen und ausdrücklich vorgetragen habe und also ein vöksi-ono
41) Folgt eine weitläufige Aufzählung der adeligen Befugnisse.