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Jahre — eine für den Lehenbesitz nicht unbedeutende Zeit — ge-dauert hat. Könnte man ferner bei dem Hans Georg vonWeichs daran denken, daß er etwa nur ein vom Lehensherrn garnicht anerkannter Eindringling gewesen sei, so ist eine solche Unter-stellung bei dem Ach az Gmain er geradezu unmöglich, denn dieserAchaz Gmainer war unzweifelhaft um das Jahr 1621 von demdamaligen Churfürsten mit dem Schönstein und der HofmarkWetzelsberg beließen worden. Dies geht daraus hervor, daßAchaz Gmainer laut einer von ihm ausgefertigten, noch vor-handenen Originalurkunde d. d. 12. Mai 1624 „als Grund-Vogt-und Lehensherr der Pfarre zu Wetzelshausen" diese damals er-ledigte Pfründe einem Geistlichen, Namens Hyronimus Textorverliehen hatte, was seine eigene Investitur als Vasall von Schön-stein und Wetzelsberg voraussetzt ^). Die Sache ist aber gerade inBezug auf diesen Achaz Gmainer zum Schönsteiu sehr erklär-lich, so wie man nicht übersieht, daß er, wie schon die Landtafelbei dem 1.1621 angibt, ein Schönsteiner war. Hiernach konntein dem Lehnbriefe des Churfürsten Carl Albert in voller Wahr-heit und Nichtigkeit gesagt werden, daß das mehrgedachte Lehen(der Schönstein u. s. w.) von den Schönsteinern „hernach"d. h. unmittelbar von diesen, an die von Startzen Hausen ge-kommen sei. Eben dieses Umstandes wegen wird es aber sodannum so mehr wahrscheinlich, daß der kurze Besitz des Lehens durchHans Georg Weichs (1618—1620) nur ein usurpatorischerim Verhältniß zum Rechte des unmittelbar nach dein Tode desWolf Georg von Schönstein (1618) zur Succession in dasLehen berufenen Gmainers, d. h. Ganerben zum Schönsteingewesen war und nur einen Zmischenfall bildete, von welchem derLehensherr bei Ausfertigung späterer Lehenbriese keine Notiz zunehmen brauchte^).
37) Diese Pfarre war also ein von dem Lehengute Schönstein undWetzelsberg dependirendes uneigentliches Lehen, ein sog. ?ouäastrum, in Bezugauf welches der vasallitische Besitzer der Hofmark als Afterlehenshsrr erschien.
33) Diese Vermuthung erhebt sich zur Gewißheit oder doch höchsten Wahr-scheinlichkeit dadurch, daß in der andern Landtafel von 1625 (Beilage V. II.)