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Jahr 1621 zum Besitze der Burg und Hofmark Schönstein undder Hofmarken Wetzelsberg und Rießmannsdorf im LandgerichteMitterfels, nach dem laut Angabe der Landtasel^) im Jahre1618 erfolgten Aussterben der (von 1205) bis dahin im ununter-brochenen Besitze von Schönstein gewesenen, vorzugsweise die Schön --steiner genannten Linie, mit Wolf Georg von Schönstein.Es muß nun wohl die Frage aufgeworfen werden, aus welchemRechtstitel dieser Achaz Gmainer in den Besitz von Schönsteinund der damit verbundenen Hofmarken gekommen sei, ob kraftErbfolgerechtes als ein zum Gesammthause der Schön st ein ergehöriger Stammverwandter, oder aus einem anderen Nechtsgrunde,wie Kauf u. dergl.? Dieser Frage kann um so weniger aus demWege gegangen werden, als nach Ausweis der Landtafel nach demvorgedachten Wolf Georg von Schönstein im Jahr 1618 einHans Georg von Weichs als Besitzer von Schönstein einge-tragen ist, und erst nach diesem, 1621, also drei Jahre später,Achaz Gmainer als Besitzer aufgeführt wird^). So sehr manauch wird bedauern müssen, daß dermal keine Urkunden mehr vor-handen sind, welche sich über den Besitztitel, auf welchen hin AchazGmainer eintrat, speziell aussprechen, so geht doch schon ausder Art des Eintrages in der Landtafel zur Genüge hervor, daßAchaz Gmainer als ein Schönsteiner in den Besitz kam, in-dem er ausdrücklich als „Achaz Gmainer zum Schönstein"eingetragen ist. Sehr bedeutend ist hier der Gebrauch der Prä-position „zum". Denn da, wie schon oben (S. 6.) angedeutetwurde und später (in dem zweiten Abschnitte dieser Ausführungausführlich nachgewiesen werden wird ^'), dem Worte „ Gmainer"die Bedeutung von Theilnehmer an einer Gemeinschaft, bez. vonGanerbe zukommt, so muß die Beziehung zu dem Gegenstande, zu
32) Diese Landtafel von 1600—1737 (Theil IV. fol. 1307) befindet sichim Reichsarchiv zu München. Siehe den betreffenden Auszug in Beilage V.
33) Der Schönstein wird in der Landtafel beschrieben, als ein „einge-fallenes Schloß, und beschlossene Hofmark; davon wurden 6fl. 40 kr. Ritter-steuer oder Anlag gegeben."
34) Siehe Abschnitt II. Ziffer 25.