Druckschrift 
Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
Seite
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welchem man im Verhältniß der Gemeinschaft, bez. der Ganerb-schaft steht, sprachrichtig durch die Präpositionzu" (nicht:von") ausgedrückt werden. Somit zeigt die Eintragung desAchaz Gmainer in die Landtafel in ofsicieller Weise dierichtige Bedeutung und Schreibart des Geschlechtsnamens des neueintretenden Besitzers, als eines Gmainers zum Schönstein.

s- 5.

Da der Zweck der vorliegenden Ausführung nur darin liegt,das persönliche Verhältniß der Gmainer zu den Schönstei-nern als Ganerben, d. h. wegen Verwandtschaft in Gemeinschaftder Erbberechtigung stehender Personen nachzuweisen, so ist durchdie Erklärung und die Eröffnung des richtigen Verständnissesdieser officiellen Bezeichnung der Gmainer alsGmainer zumSchiiustein" unsere Aufgabe als vollkommen gelöst zu betrachten.Ob nun Hans Georg von Weichs dem Achaz Gmainerzum Schönstein gegenüber als ein Eindringling zu betrachtenist, der dem besseren Rechte des Achaz Gmainer weichen mußte,ob Achaz Gmainer sein Recht an den Schönstein im Prozeß-wege erstritten, ob er sich mit dem Hans Georg Weichs ver-glichen, oder ob dieser Letztere wirklich sogar ein Recht gehabthatte, den Schönstein inne zu haben, wie z. B. kraft einer sog.Satzung als tPfandschastsbesitzer, oder wie immer dies alles istvöllig gleichgültig. Eines geht aus der Landtafel unter allen Um-ständen unwiderleglich klar hervor: nämlich, daß bis vor 1618Wolfe" (ein Wolf, und ein Wolf Georg), die sichbaldvon" baldzum" Schönstein schrieben, also notorischeSchönsteiner waren, den Schönstein besaßen; sodann daß von1618 bis 1621 ein Besitzer vorhanden war, der kein Schön-steiner war und auch während seines Besitzes des Schönsteinsnicht so genannt wurde; und endlich daß mit dem I. 1621 wie-der ein Besitzer eingetreten ist, der eben so gut ein Schön st ein erwar, wie die Vorbesitzer Wolf und Wolf Georg gewesen warenund der eben darum, weil dies gerichtskundig war, mit demPrädikatezum Schönstein", in die Landtafel eingetragen