Geschlechtsnamen gewordene Bezeichnung der AlbertinischenLinie als die „Gmainer" zum Schön st ein, unter welchemNamen sie später (1621) nach dem Aussterben der bis 1618 imBesitz gebliebenen vorzugsweise Schönsteiner genannten Linieendlich in densBesitz der Burg gelangte. Daß diese „Gmainer zumSchönstein" sehr häufig ohne letzteren Beisatz vorkommen, kannNiemand, der mit der Geschichte der alten adeligen Häuser ver-traut ist, befremden. So z. B. erscheinen auch in der Psalz dieVetzer von Geilspitzheim, die Landschaden von Neckar-Steinach,die Rüdt von Collenberg, u. s. w. häufig ohne Beifügung desNamens der Stammbesitzung, so wie auch mit Hinweglassen des„von" wie z. B. Hans der Vetzer, Georg Landschade u. s. w.Die Bezeichnung der Albertinischen in Straubing fortbestan-denen Linie der Schönsteiner als „Gmainer" fällt mit derZeit zusammen, in welcher sie aus den: Besitze des Vitzthum-Am-tes gekommen war; denn nach dem oben erwähnten in dem Jahre1628 angefertigten Verzeichnisse der alten Geschlechter in Strau-bing kommen die Gmainer (damals) schon „über 260 Jahrezurück" in dem Besitze von Rathsstellen uud anderen Aemternvor?'). Daß aber ein Geschlecht, welches, wie aus den unten indem II. Abschnitte zusammengestellten Urkunden hervorgeht, fastanderthalb Jahrhunderte vor dieser Zeit das Vitzthum-Amt in derStadt Straubing innegehabt hatte, seinen Einfluß aus die städti-schen Angelegenheiten nicht leichthin aufgeben wollte, sondern zudessen Behauptung, nachdem das Vitzthum-Amt in andere Händegekommen war, in den städtischen Rath eintrat, kann sicher nichtbefremden, da die Erwerbung des städtischen Bürgerrechts durchadelige Geschlechter in jener Zeit überhaupt keineswegs etwasUngewöhnliches war, und dieselbe den vorher gehabten Adelsstandin keiner Weise beeinträchtigte'"), sosern der adelige Bürger nurnicht ein Handwerk u. dergl. betrieb^). Daß die Gmainer aber
21) Sieghart a. a. O. Thl. II. S. 1S2.
22) Siehe Abschnitt II. Ziffer 27.
23) Ausdrücklich sagt dies auch das weiter unten zu besprechende Diplomdes Grafen Zeil vom I. 1746; siehe Z. 8 dieser Einleitung.