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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
Entstehung
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Diese Motive sprechen so gcwichtvoll für die Primogcnitur, daß es nicht an schriftstel-lerischen Autoritäten fehlt, welche eine solche Präsnmtion zu Gunsten der Primogcnitur, ohnegesetzliche Vorschrift, blos aus der Natur der Sache, selbst für das gemeine deutsche Rechtaufstellen.

Salza und Lichten au a. a. O. S. 151.

Für das Ocsterrcichischc Recht hat Winiwartcr a. a. O. B. III. S. 131 den lei-tenden Gedanken des K. 620 kurz und schlagend so bezeichnet:

.Sein Zwecke der Fidcievmmisse, den Glanz und Wohlstand der Familie zu erhalten, istes angemessener, daß das Fidcicommiß in der Linie, auf welche es gefallen ist, bleibe, als

daß es wieder von dieser auf eine andere übergehe, zumal es in Majoraten immer

an Personen gelaugt, welche in den Jahren schon mehr vorgerückt sind, wodurch alsonothwendig Bcsitzvcrändcrungcn veranlaßt werden, welche die gute Wirthschaft erschwerenund zugleich oftmalige Verlasscuschaftsgcbühren nach sich ziehen. Da nun anzunehmenist, daß jeder Stifter den Zweck des Fidcicvmmisscs vor Augen habe und seine Stiftungdemselben gemäß einrichte, so crgicbt sich hieraus die Ziegel des §. 620."

Die Anwendbarkeit dieses Paragraphen auf ä ltcr c Fidcicommissc, welche vor der Er-lassnng des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden sind, unterliegt keinem Zweifel.Tue Absicht des Gesetzgebers ist bei Erlassung des §. 620 offenbar gerade auf ältere Fi-dcicommissc gegangen, denn in der Ziegel kommt nur bei ihnen ein Zweifel über die Suc-cessionsordnung vor und daher hat auch nur bei ihnen eine solche Präsumtivn Sinn undBedeutung. Ucbcrhaupt steht es in der Praxis fest, daß die Vorschriften des bürgerlichenGesetzbuches insoweit auch auf die Fidcicommissc Anwendung finden, welche vor Publicationdes Gesetzbuchs bereits errichtet waren, als durch Anwendung der gesetzlichen Vorschrift keinebereits erworbenen Rechte gekränkt werden.

Da nun, im Falle des Zweifels über die vom Stifter beabsichtigte Erbfolge, das Rechtdes einen wie des andern Theils zweifelhaft ist, so werden durch die Anwendung des K. 620ans ältere Fidcicommissc keine wohlerworbenen Rechte gekränkt. Für diese Anwendung sprichtinsbesondere auch noch das, dem Paragraphen zu Grunde liegende öffentlich-rechtlicheMotiv, die Rücksichtnahme auf größere Sicherheit der Erbfolge, auf Vermeidung von Suc-ccssionsstrcitigkcitcn, auf größere Ermuthigung zu Meliorationen und somit auch auf För-derung des Nativnalwohlstaudcs. Kein Ocstcrrcichischer Jurist trägt daher Bedenken, diegesetzliche Präsnmtion des §, 620 auch auf solche Fidcicommissc anzuwenden, welche vor demErscheinen des bürgerlichen Gesetzbuches errichtet sind.

I. Wildncr das Fidcicommißrccht S. 18.

Sollte also trotz der klarsten Bestimmung, wodurch die Linealprimogcnitur in derStiftungsurkundc angeordnet worden ist, noch ein Zweifel bleiben, so wäre der .Richter den-noch trotz dieses Zweifels oder vielmehr gerade weil ihm ein Zweifel vorhanden zu sein