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§.4.
Die Präsumtion des Österreichischen Gesetzbuchs für die Primogenilur.
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch beginnt mit K. 618 die Lehre van dcnFamilicnsidci-commisscn abzuhandeln. Nachdem in diesem Paragraphen der Begriff des Fidcieommisscs imallgemeinen festgestellt ist, geht der Gesetzgeber in §. 61!) ans die verschiedenen fidcicom-missarischen Snccessionsformcn über und unterscheidet P r i m vgcnit u r, M ajorat nnd S e -niorat ganz in der Weise, >vic sich diese Benennungen in der Sprache unseres neuerndeutschen Privatrcchts festgestellt haben. Der Gesetzgeber kannte sich nicht verhehlen, daß beiältern Fidcieommißnrkundendie Vorschriften über die Sneecssiansardnnng fast immer schlechtgefaßt sind und daß daher häufig Streitigkeiten über die Frage entstehen, welche Snrces-sionsardnung der Stifter beabsichtigt habe? In der neuern Zeit hat mau allerdings gelernt,die Ausdrücke schärfer zu wählen und das Wesen der verschiedenen Succcssiansartcn in ibrerEigenthümlichkeit besser zu charakterisiern; den früheren Zeiten, welchen gerade die meisten Oester-reichischcu Fidcirommißurkundcn angehören, ging diese Prärisian im Ausdruck ab. Der Richter,welchem svlche, aus der Zwcifelhaftigkcit der Verordnung hcrvvrgcgangcncn Sucecssionsstrci-tigkciten zur Entscheidung vorliegen, gcräth daher in Ermangelung einer sicheren Interprc-tativnsrcgel in große Verlegenheit. Ans dieser will ihn der Gesetzgeber durch §. 626 retten,indem er verordnet:
„Im Zweifel wird die Prima gcnitur eher als ein Majorat oder Se-nior a t oder das Majorat wieder eher als ein Scnivrat vermuthe t."
Also wo eine Fidcicvmmißurknndc einen Zweifel übrig läßt, ob der Stifter Primogcni-tnr oder Majorat habe anordnen wollen, streitet eine gesetzliche Präsnmtion für die Primogcui-tur und gegen das Majorat. Die Motive für die Feststellung einer solchen gesetzlichen Prä-snmtion liegen auf der Hand:
1) indem die Primvgcniturfidcicommissc, wie bereits nachgewiesen, den Besitzer am mei-sten zu Meliorationen crmnthigcn nnd so in erhöhtem Maße nicht nur der Erhaltung deseinzelnen Geschlechtes, sondern auch der Förderung des Nationalwohlstandcs dienen. Dieseöffentliche .Rücksicht ist so gewichtig, daß die Bayerische Gesetzgebung sogar jede andereSncressionsordnnng für neu zu errichtende Fidcicommissc verboten hat (S.33);
2) indem die Primogcnitur bei weitem die ge w öhn lichstc Succcssivnsordnung i sstdenn es wird nicht nur die Thronfolge überall nach derselben geregelt, sondern auch fast allePrivatfideicommisse der ältern und neuern Zeit werden nach dieser Surccssionswcise vererbt,woraus sich mit größter Wahrscheinlichkeit schließen läßt, daß der Stifter sich, im Falle desZweifels, an das Gewöhnlichste habe halten wollen ;
3) indem die Primogcniturordnung, wenn sie auch von der gewöhnlichen Jntestaterb-folge abweicht, dieser sich doch mehr nähert, als die Majoratsfolge (S. 46).