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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
Entstehung
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Zweiter Abschnitt.

v. Z st die iu der S ti ftn ng sn rk un dc v o r gcsck ri c b c ne Surcessions-ordnung cinc Primogcni tu r oder ein Majorat im heutigen Sinne!?sBclcnchtnng der sich entgegenstchendeil Ansprüche des Prinzen Heinrichs IV. und des Prin-zen Heinrichs I.XX1V. Ncuß-Köstritz.)

8- 1.

Die Lage der kontroverse.

Da durch die bisherige Erörterung unzweifelhaft festgestellt worden ist, daß in der, vonAnna Elisabeth von Sinzendorf ausgehenden Descendenz der Vorzug des Mannsstammcswieder einzutreten hat, so ist das Haus Ncuß-Köstritz als der ncugebildcte Mannsstammanzusehen, dessen Agnaten bei der gegenwärtigen Fideicoinmißsncccssion allen Eognatenvorzugeben haben. So stehen sich denn, nach Beseitigung der Kirsewcttcrschcn Ansprüche,jetzt nur noch die beiden Agnaten des Hauses Ncuß-Köstritz: Prinz Heinrich IV. undPrinz Heinrich I.XXIV. gegenüber ; beide stützen ihr Neckt auf ihre Abstammung vonAnna Elisabctb von Sinzendorf, Prinz Heinrich IV. will als der ?rimoFenitus, PrinzHeinrich I.XXIV. als der, dem Grade nach nächste Verwandte des letzten Besitzers succedi-ren. Beide berufen sich auf die Stiftnngsnrknndc Siegmnnd Friedrichs; ihre Auslegung istaber verjchieden, Prinz Heinrich IV. findet darin die Primogcnitnr, Prinz Heinrich I.XXIV.die Gradualfolge, Majorat im heutigen Sinne, vorgeschrieben; wenigstens, bebanptet derletztere hohe Prätendent, habe dann der dem Grade nach nächste Verwandte einzutreten,wenn der letzte Besitzer, wie hier Heinrich I.XIV. , ohne Descendenz verstorben sei. DieEntscheidung dieser Frage muß in den Worten und dem Sinne der Stiftnngsnrknndc ge-juckt werden; ibre Auslegung bildet daher die Grundlage der folgenden Erörterung.

2.

Die auf die Succession bezuglichen Bestimmungen der Stistungsurkunde.

Gewöhnlich bat man bei Beleuchtung der Stistungsurkunde, d. b. des Testamentes desGrafen Siegmnnd Friedrich vom W- Sept. nur ant Art. VIII. Rücksicht genommen.

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