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scheint, durch K. 629 gesetzlich verbunden, im vorliegenden Falle für die Primogcnitur undgegen das Majorat zu sprechen.
8-5.
S ch l u ß e r g c b ni ß.
I. In dem ersten Abschnitt S. 9—24 ist mit voller Evidenz nachgewiesen worden, daßsich die fideicommissarischc Erbfolge, nach einmal crfolgtcm Ucbergange in den Wcibsstamm,wieder in eine agnatische verwandelt und daß demnach auch, unter den Nachkommen derGräsin Anna Elisabeth von Siuzeudorf, der Vorzug des Mannsstammcs wieder einzutretenhat. Somit werden hier die blos evgnatischcu Verwandten, wie die Kicscwcttcrs, Schulen-burgs u. s. w., von den agnatischcn ausgeschlossen und es kommen beim gegenwärtigen Erb-fallc lediglich die hohen Aguaten des durchlauchtigsten Hauses Ncuß-Köstritz in Betracht.
1k. Es wirv allseitig anerkannt, daß für den jetzt im Besitz befindlichen Nudolfischcu Töch-terstamm ganz d i esc l bc Suecessionsorduuug gelten muß, welche für den Nndolfischen Manns-stamm, im Art. Vkkl. des Siegmund-Fricdrichschcu Testamentes, angeordnet ist; gestrittenwird jedoch über die Natur der dort vorgeschriebenen Succcssionsordnung. In dem zweiten'Abschnitt dieser Schrift (S. 25—51) ist aber unzweifelhaft dargcthan, daß hier kein Ma-jorat im heutigen Sinne des Wortes, sondern eine reine Lincalfolgc mit dem Vorzüge derErstgeburt vorgeschrieben ist und daß alle Erbfälle, ohne Unterscheidung, ob Descendentenoder Collatcralen des letzten Besitzers berufen sind, lediglich nach dem Grundsätze der Li-ncalprimogcnitnr geregelt werden müssen. Dafür sprechen folgende Gründe:
1) Eine verständige und unbefangene Auslegung des Siegmnnd-Fricdrichschcn Testamen-tes führt mit Nothwendigkeit zur Annahme der Primogcnitur. Wenn mannicht einzelne Worte und Phrasen ans dem Zusammenhang herausreißt, sondernimmer die Absicht des Stifters, den Geist und Sinn des Ganzen vor Augen hat,kann man zu gar keinem andern Ergebniß gelangen. Jede andere Erklärnngs-wcisc läuft der deutlich ausgesprochenen Absicht des Stifters entgegen, fehlt gegendie Regel, daß die weniger klaren Stellen durch die völlig klaren erklärt wertenmüssen, aber nicht umgekehrt und führt zu widersprechenden und absurden Resulta-ten. (K. 2. S. 25—45.)
2) Zu allen Zeiten, in diesem und in dem vorigen Jahrhundert, sind die fragligcn Fi-dcicommissc von den. Gerichten und Fideicommißbehörden, wie von den hohen Ag-natcn selbst, stets als Primogeniturfidcicvmmisse betrachtet und nach die-sem Princip behandelt worden. Dafür sprechen besonders die beiden hochwichtigenPräccdcnzfällc, wo selbst beim Ucbergange in eine entfernte Seitenlinie lediglich diePrimogcnitur zur Regel diente. (§. 3. S. 45—48.)
3) Wäre trotz dieser klaren Bestimmungen und dieser unzweideutigen Thatsachen, noch
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