II.
Feststellung der zu beantwortendenRechtsfragen.
Die gegenwärtige Sachlage dieses Succcssionsstrcitcs unterscheidet sich dadurch von denverwickelten Processen nach dem Tode des Fürsten Prvspcr:
1) daß damals überhaupt die fortdauernde Fidcicommißgnalität in Frage gestellt undwenigstens für Ernstbrnnn eine Allodisication nach Erloschen des Mannsstan. .es von denAllodialerbcn behauptet wurde, während gegenwärtig sich sämmtliche Erbprätcndcntcn aufdie Stiftungsurkunde berufen und als Fi de ic vmmi ßn achfo lg er auftreten. Durch ge-richtliche Entscheidung ist ja damals rechtskräftig festgestellt worden, daß auch nach Erlöschendes Sinzendorfischcn Mannsstammcs der Fideicvm mißvcrband unverändert fortbe-steht z
2l daß von getrennten Ansprüchen auf die beiden Fidcicommissc gegenwärtig nir-gends die Rede mehr ist. Während im Jahre 1822 verschiedene Prätendenten aus dasSicginund-Friedrichftbc Fideicommiß Haggenbcrg und das Sicgmund-Nudolfischc FidcicommißErnstbrnnn Ansprüche machten und für diese beiden Fidcicommissc somit eine verschie-dene Erbfolge bebanpteten, steht jetzt die U n zc rtre n n lichkei t dieser beiden Fi-dcieo m:n isse u n bcstritte n f e st.
Sämmtliche gegenwärtige Erbprätcndenten verlangen den ganzen, un getheilten Fi-dcicommißnachlaß, welcher bereits in den Händen des Grafen Wenzel von Siuzendorf, desFürsten Prosper von Siuzendorf und des Fürsten Heinrich I XIV. Neust vereinigt war.
Die Entscheidung über die Ansprüche der verschiedenen Erbprätendenten hängt gegen-wärtig von der Beantwortung zweier Fragen ab, nämlich:
I. Gilt bei einem Familicnfidcicvmmiß, welches nach Erlöschen des Mannsstammcs stif-tungsgemäß auf die Töchter und ihre Erben gekommen ist, in der einmal zur Succession ge-langten Familie von neuem der Vorzug des Mannsstammcs, oder hört in einem solchenFalle jeder Unterschied zwischen Eognaten und Agnatcn auf-?
Auf der Beantwortung dieser Frage rubt wesentlich das Schicksal des Kiesewctter-