III.
Rechtliche Erörterung.
Erster Abschnitt.
X. Gilt bei einem Fideicommiß, welches nach Erlöschen des Manns-stammcs ans den Weibsstamm gekommen ist, wieder ein Vorzug desManns st a m mc s, oder Hort in einem solchen Falle jeder Unterschied zwi-schen Agnatcn und Evgnatcn ans? (Beleuchtung des Kiesewettcrschcn Anspruchs,.
§. 1.
Die Kiesewettersche Klage.
Am 21. August 1857 reichte der Wcimarischc Lieutenant Ernst Clemens von Kicsc-wctter bei dem Landgerichte zu Wien gegen die beiden Fürsten Renß, Herrn Heinrich IV.und Heinrich UXXIV. eine Klage ein, durch welche er die Nachfolge in beide vereinigtenSinzcndorfischen Familicnfidcicommisse in Anspruch nahm. Er begründete darin diesen, vonibm erhobenen Anspruch folgendermaßen:
Siegmnud Friedrich Graf von Sinzcndorf habe in seinem Testamente vom 28. Sep-tember 1678 ein Fideicommiß errichtet, welches nach Aussterben des gestimmten Sinzcndor-fischen Mannsstammes „auf die Tochter und ibrc Erben" gelangen solle. Ganz die gleicheSncccssionsordnnng habe auch Sicgmnnd Rudolf in seinem Eodicill vom 22. December 1716für das zweite Fideicommiß vorgeschrieben. Mit dem Fürsten Prospcr von Sinzendors seinun die Erloschnng des Mannsstammes wirklich eingetreten und beide Fidcicommissc seienstiftungsgemäß auf den Wcibsstamm übergegangen.
Der erste Cognat, welcher die Fideieommifse besessen habe, sei Heinrich I.XIV. gewe-sen. Da mm mit ibm die vereinigte» Fidcicoinmisse einmal auf den Wcibsstamm gekommen
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