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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
Entstehung
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Tochter seine Abstammung hergeleitet hätte; nicht die Linie, sondern die Gradesnähc undunter gleichgradigen Verwandten das physische Alter hatte nach der gegnerischen Ansicht zuentscheiden gehabt.

Allein von alledem wurde gerade das Gegentheil beobachtet; es wurde auch hier dieSuccession lediglich nach dem Primogcnitnrprincip geordnet, von der Gradesnähc war mitkeinem Worte die Nede. Durch wiederholte rechtskräftige Erkenntnisse gewann Fürst Hein-rich I XIV. den Besitz der Fideicvmmißgütcr gegen alle anderweitigen Ansprüche und zwardarum, weil er nachwies:

daß scinc Stammmutter, die Anna Elisabeth, die erstgeboreneTochter des Grafen N u d v l f g c w c s e n u n d daß er selb st der N e p r ä s c n-tant dieser erstgeborenen Linie nach dem Princip der Primogcni-tur sei.

Diese Entscheidung zu Gunsten der Primvgcnitur ist um so gewichtiger, als aus demStammbaum des Hauses Ncuß-Kostritz hervorgeht, daß es selbst innerhalb der Linie derAnna Elisabeth von Sinzcndorf damals mehrere Agnatcn gab, welche dem letzten Besitzer, demFürsten Prospcr, dem Grade nach näh er verwandt waren, als Fürst Heinrich I.XIV., so Hein-rich XI .lV. nnd Heinrich XIVIII. ; ferner stand Fürst Heinrich I.X1II. in gleichem Grade mitHeinrich I.XI V., war aber den Jahren nach älter als dieser; dennoch kam keiner dieserAgnaten, sondern Fürst Heinrich I.XIV. durch rechtskräftige Entscheidung in den Besitz derFideicommissc.

Demnach ist auch damals, wo die Succession ans dem Hans-Ioachimischcn Stamme ineine entfernte Seitenlinie fiel, die Gradesnähe gar nicht berücksichtigt, sondern dieganze Successivnsangclegenhcit lediglich im Sinne der strengsten Lincalprimvgenitur geregeltworden.

Ist schon in der Stiftungsnrkundc die Linealprimogenitur für jeden unbefangenen Le-ser so klar vorgczcichnet, daß dagegen kein gegründeter Zweifel auftauchen kann, so gebtaus diesen gewichtigen Präcedcnzfällen mit eben solcher Bestimmtheit hervor, daß zu allenZeiten, in dem vergangenen und gegenwärtigen Jahrhundert, die Gerichte nnd Fideicom-mißbchordcn, wie die hohen Agnatcn selbst die fraglichen Fidcicvmmisse für Primogenitur-fideicvmmissc gehalten und auch beim Ucbcrgangc in entfernte Seitenlinien nachdiesem Princip behandelt haben. Es ist demnach ein unerhörtes Xovum in den HäusernNcuß und Sinzcndorf, daß jetzt auf einmal das fremdartige Gradnalprincip herbeigezogenwerden soll, welches mit der Stiftungsurknnde, den Hausgcsctzcn und dem ehrwürdigenHerkommen dieser erlauchten Häuser im schroffsten Widerspruche steht.