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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
Entstehung
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Allerdings beruhte es auf einem besondern Arrangement, daß nicht der Vater, GrafProsper Anten von Sinzcndvrf, selbst succedirtc, welcher, sowohl nach den Grundsätzender Primvgenitnr wie des Majorats, den Vorzug vor seinem Svbnc Grafen Wenzel hättehaben müssen-, aber nichtsdestoweniger spricht die Behandlung dieses Erbfalls klar für diePrimogcnitur.

Hätte man damals die Ansicht gehabt, daß das Sicgmnnd-Fricdrichschc Fidcicommiß,wenigstens in der Seitenlinie, nach dem Princip der Gradcsnähe zu vererben sei, sohätte zuerst gefragt werden müssen, wer ist in der ganzen Hans-Joachimischen Linie dem letz-ten Besitzer dem Grade nach am nächsten verwandt?

Da von den Söhnen Hans Joachims keiner mehr am Leben war, so kamen nun dessenEnkel in Betracht; von diesen lebten im Jahre 1747 noch zwei, Graf Prosper Anton,geb. 1700 und Graf Earl Michael, geb. 1686. sS. Stammtafel des Hauses Sinzcn-dorf). Beide standen in gleichem Verwandtschaftsgrade zu Sicgmnnd Rudolf; da aber EarlMichael den Jahren nach älter war, so hätte er, nach dem Grundsatze des Majorats, denVorzug vor Prosper Anton gehabt und diesen ausschließen müssen. Allein obgleich EarlMichael stiftnngsgcmäß verheirathet und mit einer zahlreichen männlichen Descendenz geseg-net war, so wurde doch an eine Succession desselben gar nicht gedacht, weil man auch, ineiner so entfernten Seitenlinie, fest an dem Primvgenitnrprincip hielt. Darnach mußte Pro-sper Anton, obgleich jünger als der gleichgradige Carl Michael, unbedingt den Vorzug ha-ben, weil er der Repräsentant der ältesten Linie des Joseph Wcickhard war, während EarlMichael in der zweiten Linie Adolfs stand. Graf Prosper konnte daher auch sein Erstgc-bnrtsrccbt auf seinen Sohn Grafen Wenzel übertragen, wogegen gewiß Graf Carl MichaelEinspruch erhoben haben würde, wenn damals irgend jemand an eine Erbfolge nach demGradnalprincip in der Seitenlinie gedacht hätte.

II. Der Erb fall im Jahre 1822. liebergang vom H a ns-J v ach i m i schc nManns stamm auf den Nudolfischcn Weibs stamm.

Das Fideievmmiß ging nach dem Tode des Grafen Wenzel im Jahre 1773 wieder clopatro cul Iillum, nämlich ans jeincn erstgeborenen Sohn Fürsten Prosper über.

Mit ihm erlosch im Jahre 1822 der gcsammtc Sinzendorsischc Mannsstamm; stiftnngs-gemäß fiel nun das Fideicommiß ans die Nudolfischcn Töchter und ihre Erben; abermalsfand also ein großer Sprung in die Seitenlinie statt, wobei, nach der gegnerischen Ansicht,wieder das Gradnalprincip hätte entscheiden müssen. Es hätte also damals vor allem ge-fragt werden müssen: wer ist in dem ganzen Nudolfischcn Töchtcrstammc dem letzten Be-sitzer dem Grade nach am nächsten verwandt? Es wäre nach diesem Gradnalprincip völliggleichgültig gewesen, ob ein solcher Verwandter von der ersten, zweiten, dritten oder vierten