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§.3.
Präcedenzfälle bei der Succession in die Fideicoinmiffe Haggenberg und Ernstbrunn.
I. E r bfall im Jahre 1717. Ucbergang vom Nudolfischcn auf den Hans-
I oachi m ischeu Manns st a m m.
Sicgmund Friedrich starb am 28. Februar 1979; sein Neffe Theodor erhielt die Fidei-cvmmißhcrrschaft Haggcnberg als erster .Besitzer, starb aber nnvermählt, ihm folgte daher seinBruder Dtto Heinrich im Jahre 1709, aber auch dieser starb ohne Descendenz im Jahre1710, so fiel das Fideicommiß, in Gcmäßheit der Stiftung, auf den dritten Sohn des Gra-fen Rudolf, den Grafen Siegmund Rudolf.
Dieser hatte zwar Söhne gehabt, sie aber früh durch den Tod verloren; da nun auchder jüngste Bruder, Graf August Jacob, bereits im Jahre 1707 verstorben war, so neigtesich der gcsammte Nndolfischc Mannsstamm seinem Ende zu. Es stand also der Uebergangauf den Hans-Joachimischen Mannsstamm zu erwarten. Nachdem sich nun die HoffnungSicgmund Rudolfs nicht verwirklicht hatte, daß seine Tochter Maria Anna sich mit demFideicommißcrben aus dem Haus-Jvachimischen Stamme vermablen würde, so errichtete erein zweites Fideicommiß (Ernstbrunn), in welches er den zukünftigen Succcssvr in dasSiegmund-Friedrichsckc Fideicommiß, Grafen Wenzel, ebenfalls zum Erben einsetzte.
Bei der weiteren Bestimmung der Erbfolge schloß er sich ganz der Sicgmund-Fncdrich-schcn Stiftung au und wiederholte besonders die charakteristischen Worte, wodurch SicgmundFriedrich einst die Primvgcnitur, als reine Tcsccudentenerbfolge, von dem Gradualmajvratunterschieden batte, indem er die Worte „vom Vater auf den Sohn" durch „0 <- i>-ctrv aciki i i mii" wiedergab und darauf fortfuhr, daß es mit der Succession in das zweite Fidei-commiß gerade so gehalten werden solle, wie es in dem Sicgmund-Fricdrichschen Testamentefür das erste verordnet sei (S. 1).
Nach dem Tode Sicgmund Rudolfs trat der erste große Sprung in der Erbfolge ein;zwar war das Fideicommiß schon zweimal in der Seitenlinie, aber immer nur von Bruderzu Bruder, vererbt worden. Jetzt fiel es aber au entfernte Evllateralen, an die Nachkom-men Jobaun Joachims; jetzt mußte zum erstenmale die Frage mit Nothwendigkeit sich auf-drängen , ob das Fideicommiß nach dem Rechte der Linealprimogenitur oder der Gradual-folge stittungsgemäß vererbt würde?
Der letzte Besitzer Siegmnnd Rudolf, welcher dem Stifter der Zeit nach so nahe standund gewiß mit dessen Intentionen vollständig vertraut war, legte durck sein Bcrfcchren un-zweifelhaft an den Tag, daß er das Fideicommiß für eine reine Lincalprimogcnitnr hieltund nach dieser Succcssionsordnnng wurde auch der damalige Erbfall lediglich geregelt.