in den verschiedensten Wendungen wiederholte, unzweifelhafte Sanc-tion der reinen Lincalfolgc mit dem Vorzug der Erstgeburt.
Von einer Ver schicd c nh ci t der Sncccssionsvrduung, je nachdem die Descendentenoder Evllatcralen des lebten Besitzers berufen sind, spricht der Stifter nirgends. Wenndaher von der andern Seite bebanptet wird, daß zwar für die Descendenten des letzten Be-sitzers die Linealfolge gelte, daß aber unter dessen Eollatcralcn Gradesnähc und Altcrsvvrzugzu entscheiden haben, so ist dies eine durchaus unbegründete Behauptung. Abgesehen davon,daß in der Stistnngsnrknndc nicht die geringste Andeutung für eine solche Vcrschiedenbcitder Erbfolge zu finden ist, laßt sich kein vernünftiger Grund denken, warum der Stifterfür die S ei ten v er w an d ten die Erbfolge in einer so abweichenden Art geordnethaben sollte. Vom Standpunkte des kinderlosen Stifters war ja schon Theodor, des BrudersSohn, ein Seitenverwandtcr, es fiel somit das Fidcicommiß sogleich an einen Eollatcralenund doch wurde gerade für Theodors Mannsstamm die strengste Linealfolgc angeordnet. >
Nur dadurcb, daß man gegnerischer Scits die Worte „Aeltester und Nächster" einseitigauslegt und aus dem Zusammenhange der Stiftungsurkundc herausreißt, kann man dazukommen, eine so anomale Erbfolgeordnnng, gegen Wort und Geist der Stiftungsurknnde,sich zurccht zu constrnircn. Wollte man aber selbst der andern Seite einmal einräumen, daß dieWorte „auf den Eltisten und seinen negsten befremdeten" auf eine Gradualfolge zu deutenseien, so würde dieses Princip beim gegenwärtigen Succcssionsfall doch nicht Platz grei-sen können. Die Gradualfolge würde nämlich, selbst nach der gegnerischen Annahme, nurdann einzutreten haben, „wan eine von meines Vetters Thcodori Sohns linia absterbenwürde." Dieser Fall liegt aber hier keineswegs vor. Da die Succession im NudolfischcnWeibsstamm so geregelt ist, wie im Mannsstamm, so tritt Anna Elisabeth von Sinzcn-dorf ganz an die Stelle Theodors; die erstgeborene Tochter snccedirt wie ein erstgeborenerSobn. Anna Elisabeths Sohnslinic ist aber die Heinrichs XXIV., des Stammvaters desHauses Nostritz. Innerhalb der Thcodorischcn Sohnslinicn gilt aber selbst, nach der geg-nerischen Auffassung, die reine Primogcnitnrfolgc. Da nun gegenwärtig diese erstgeboreneSohnslinic Heinrichs XX!V, in voller Blüthe steht, so kann im vorliegenden Falle von ei-nem Ueber springen in eine Seitenlinie, nach dem Princip der Gradualfolge, selbstnach der gegnerischen Ansicht nicht die Rede sein und muß der vorliegende Erbfall in ll^oon-lloiüi Uno» Heinrichs XXIV. lediglich nach den Grundsätzen der Primogenitnr geregelt wer-den. Wenn man daher selbst der andern Seite die äußerste Concession machen wollte (wasübrigens bei einer richtigen Einsicht in den ganzen Zusammenhang der Stiftungsurkundeunmöglich ist), daß in einem gewissen Falle, nämlich bei Absterben einer Thcodoriscbcu Sohns-linic, das Gradnalprineip einzutreten habe, so wäre doch damit für Herrn Heinrich TXXI V.im vorliegenden Falle nicht das geringste gewonnen.