Hierauf fährt der Stifter Mi:
„jedoch mit dieser «vpr-cssen conctitio» und Vorbehalt, daß der, welch dieses Majorats fä-hig will, sich gut Edl (da er in den Ehcstaiidt zu trctteu willens) vcrhcirathe, die her zurEhe uimbt, wenigst ihre Sechzehn -cgn-cten Edl in-abwvn kau, in widrigen fahl, da er sichnicht Edl und schlechter, alß gcmclt, ocrhciradct, soll Er dieses Majorats sambt seinen außsolch Ehe hcrkommendten Kindern, nicht fähig sein, sondc solle auf den negsten, Er scicsein deß übel verheiraten brud, Vetter, auch Soh (da er etwa vorhero gut vcrhciradct gc-wcst und von solch Ersten Ehcgemahin Manß Erben hettc) fallen und also stcdts obsoevi-rot werd. Es sollen auch hiermit so geistlich werd, ausgeschlossen sein."
Die hier in Betreff der Eheschließung getroffene Verordnung des Stifters ist außerStreit; der an und für sich, nach dem Recht der Erstgeburt zunächst zur Succession berufeneAgnat, Fürst Heinrich KXIX. Ncuß-Kvstritz, ist stiftnngswidrig vcrhcirathct. Sa von seinerNachfolge daher nicht die Rede sein kann, außer ihm aber in der Linie Heinrichs VI. keinweiterer Agnat vorhanden ist, so muß nach dem Grundsätze der Primogcnitnr zu dem näch-sten Asccndcntcn Heinrich XXIV. aufgestiegen werden. In dessen Linie ist aber gegen-wärtig Fürst Heinrich IV. nach dem oben erörterten Grundsätze der Linealfolgc „der Aeltesteund Nächste", also der allein berechtigte Sncccssor.
Die nun folgende Anordnung des Stifters bezicht sich auf die Erlaubniß, welche er demFidcicommißfvlgcr gegeben hat, die in den Sesterrcichischcn Erblanden liegenden Fideicommiß-gütcr zu verkaufen und mit deren Kaufpreise Güter im Reiche zu erwerben; doch sollendiese ncncrworbcncn Güter, als Surrogat, demselben fidcicommissarischcn Verbände einver-leibt und ganz ans gleiche Weise vererbt werden:
„und gehet mcin inlent und willen einig und allein dahin, daß Er so vill in den Werth,alß meine Verlassenschaft außtregt, so woll in ligcnd, alß fahrend, und er von mir erer-bet, zu einem K-cieat auf sein und seiner Vrüd Ii„ien mache, und einrichte, daß Meinganze Ncrlassenschafft, im Werth darzu angewendet werde, damit es allezeit nnvcrthnclich,bei seycr und seycr Vrüd linlen verbleibe, nichts mehr davon geändert, und in guten standterhalten werde."
Hier intcressirt uns nur die immer von neuem hervorgehobene Bedeutung der Linien,es soll das Fidcicommiß immer streng in den Linien verbleiben. Also auch hier wird geradedas Gegentheil des Majorats angeordnet, welches sich, wie Bluntschli richtig sagt,dadurch von der Primogcnitnr unterscheidet: „daß es nicht der Linie folgt, sondern denSprung von einer Linie zur andern nicht scheut."
Bluntschli, deutsches Privatrccht B. II. S. 457.
Somit enthält die Stiftungsurkundc eine, von Anfang bis zu Ende