Druckschrift 
Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
Entstehung
Seite
42
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Hierauf folgen die Worte:

Wann aber auch diese (d. h. die zur Succession gekommene Descendcntenlinic des Acltc-stcu oderriimoAviiilus) absterben würde, so solle es wie vorgcmclt, auf des abgestorbenenncchstcn befremdeten und cltistcn fallen."

Es ist bereits oben gezeigt worden, daß das WortAcltcstcr" schon an und für sichhänsig zur Bezeichnung des Repräsentanten der ältesten Linie, des Erstgeborenen, gebrauchtwird «S. 37); noch bestimmter weist darauf die Verbindung vonRech st er und Acltc-stcr" hin. Gerade die Verbindung dieser beiden Eigenschaften in Einer Person ist einWiderspruch vom Standpunkt des Gradnalmajorats, während sie, im Sinne der Primvgenitnrausgelegt, ihre sehr gute Bedeutung erhält.

Der Stifter will beide Eigenschaften an dem Fidcicommißnackfvlger vereinigt haben,er soll in allen Fällen der älteste und zugleich der nächste Verwandte des letzten Besitzerssein. Nimmt man nun, wie von anderer Seite geschieht, hier dasnächst" nach dem Gradeder Verwandtschaft und dasältest" nach den Geburtsjahren, so erhält die Vorschrift desStifters für die meisten Succcssionsfälle eine sich widersprechende und unmögliche Vor-schrift, weil häusig der, welcher dem Grade nach der nächste zum letzten Besitzer ist, denGeburtsjahren nach ein jüngerer Verwandter in der Familie ist, und umgekehrt der den Ge-burtsjahren nach älteste häufig ein dem Grade nach entfernterer ist. Nur ausnahmsweisekann es vorkommen, daß die dem Grade nach nächste Person zugleich auch die den Ge-burtsjahren nach älteste ist. Mithin würde dabcr der Stifter für die meisten Sncccssions-fällc eine unmögliche, also keine Regel aufgestellt haben.

Können wir daher, ohne den Worten Gewalt anzuthun, eine Auslegung finden, welcheeine für alle Fälle anwendbare Ziegel aufstellt, also dem Stifter statt einer widersprechendeneine vernünftige Vorschrift in den Mund legt, so muß eine solche Auslegung gewiß denVorzug verdienen; sie wird dadurch gewonnen, daß man die beiden, hier für dieselbe Per-son geforderten Eigenschaften auch in demselben Sinn, d. h. in Beziehung ans die Li-nie, auslegt.

In der Wissenschaft, wie in der Gesetzgebung, unterscheidet man eine ältere und einejüngere Linie; man nimmt nickt nur ein Alter nach den Geburtsjahren, sondern auch nackder Linie an, sodaß alle Personen, welche in der ältesten Linie stehen, der Linie nach äl-ter sind, als alle anderen Familienglieder, welche nicht in dieser ältesten, sondern in einerjüngeren Linie stehen.

Aber auch das Wortnächst" darf, wie Salza und Lichtenau bemerkt, nicht ein-seitig nur aus die Gradcsnähc bezogen werden; es giebt nicht nur eine Nähe nach Graden,sondern auch eine Nähe nach Linien. Dieser Sprachgebranch kommt im Langob. Lehcn-reckt, wie im neueren Privatrecht vor. So heißt es in der berühmten Stelle kl. I'. 5lk, woausdrücklich der Vorzug der älteren Linie vor allen jüngeren angeordnet wird: