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3) Sind aber I, I< und 1. verstorben und nur ZI und 0 als gleichgradigc Anwärtervorhanden, so hat wieder der Aeltere ZI den Vorzug vor 0.
Aber dieser Vorzug wird nicht nur sür die Person, sondern für die ganze Descendenzmit erworben, er haftet „an der Dcsccndentcnlinie, bis diese wiederum abstirbt." Hat also Ials der älteste vor den glcichgradigen I< und I. den Vorzug, so bat er ihn nicht nur für sichselbst, sondern auch für den 1' und seine gcsammtc männliche Descendenz erworben.—
Uebrigcns ist wohl zu bemerken, daß bier in der ganzen Verordnung das Wort „Ai-a->I us" zum ersten und einzigen male vorkommt. Da die, in diesem Absätze enthaltene Vor-schrift des Stifters in vollem Einklänge mit dem Wesen der Primogcnitnr erklärt werden kann,so wäre es jeder gesunden Anslegungsknnst zuwider, wenn man ans diesem einmaligen Vorkom-men des Wortes „Grad" sogleich ans eine Gradnalfvlge oder ein Majorat schließen wollte, dessenAnnahme mit allen übrigen klaren Vorschriften des Stifters, mit dem ganzen Geiste und in-nern Zusammenhange der Stiftnngsnrkunde in offenbarem Widersprüche stehen würde.
Auch ist nicht zu übersehen, daß in der damaligen Zeit auch in anderen Fidcicommiß-nrknndcn nicht selten von Graden die Rede ist, bei denen die Primogcnitnr ebenso be-stimmt wie hier, ja mit ausdrücklicher Benennung dieser Successivnsart festgesetzt ist.
So vcrwilligtc der Kaiser Leopold I. im Jahre 1685 einer Gräfin Sinzendvrf:„daß sie ihr obbcdcntetcs vorhabendes iicloiconnnissuin kainiliav ^eig>etuun> in kormaI>rim ox o ni tu r ao in gewöhnlicher Form und nach Ausweisung der königlichen Landcs-vrdnnng verfassen und die «raäus sueeossioni 8 aussetzen könne."
Mitgetheilt in der Zeitschrift „Der Jurist" B. I. S. 1.
Noch bezeichnender ist eine andere Fidcicommißurknndc aus derselben Zeit, wo die Primo-gcnitnr und der Vorzug des Grades so nebeneinander gestellt werden, daß mau deutlich erficht,wie wenig man damals bei Erwähnung des Grades au eine Gradualfolge im heutigenSinne dachte, welche ja den Gegensatz der Primogcnitnr bildet. Ein Großvater errichtetezwei Fidcicommisse für seine zwei Enkel mit der Bestimmung:
„daß Sie beide, meine Enkel, nach Absterben ihres Vaters, in diese zwei, denselben zu-gewiesenen Fidcicommißgütcr und ihre eheliche männliche Descendenz dircct «ocnnnuniAr a <1 us r a e ro g- a t i v a i» in inki » ituin nach ,O r d N u N g n N d Nc ch t derP rimogcnitur succcdirc n."
l)r. Jgnaz Wildncr, welcher Hunderte vonDcstcrreichischcnFideicommißurknnden vorAugen gehabt hat, stellt daher für den Sprachgebranch der älteren Fideicommißurkundea dieBehauptung auf:
„Es ist durchaus nicht ausgemacht, daß Gradus soviel als unser Verwandtschaftsgrad be-deute es hat somit nur die eigenthümliche Bedeutung: „Stufe, Absatz", woraus
dann durchaus kein Argument auf ein Majorat zulässig ist."
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