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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
Entstehung
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hcrt sich, wie Salza, Dalwigk und anderc Schriftsteller richtig bemerken, mehr der ge-wöhnlichen Jntestatcrbfvlge.

Salza und Lichten au a. a. O. S. 151.

Dalwigk a. a. O. S. 49:

Wenn auch die Erstgcburtsfolge vvn der gewöhnlichen Erbfolgcordnnng abweicht, so-bcrt sich dieselbe doch der letzteren mehr, als die Majorats - und Senivratsfolge."

Diese größere Analogie beruht eben in dem ausgedehnten Ncprä -seuta ti on src ch t, kraft dessen bei der Primogenitur der Descendent immer in den Platzseines verstorbenen Aseendcntcn einrückt, während beim Majorat der Zufall des Grades und desAlters entscheidet nnd ein Major, der vor dem Anfall des Fidcicommisses verstirbt, niemalssein Vorzugsrecht auf seine Descendenten transmittircn kann (S.31).

Gerade auf diese Analogie der Primogcniturfvlge mit der Jntcstatsuccession kam esdem Stifter an. Er verordnet daher:

Alle Descendenten aus der Linie des nächst-ältcstcn Sohnes (also Otto Heinrichs), mö-gen sie von dessen ältestem oder jüngstem Sohne abstammen, also selbst die Descendenten desI., haben den Vorzug vor dein dritten Bruder Sicgmund Rudolf, und zwar so, daß sie ähn-lich, wie bei der Jntestatcrbfvlge, in die Stelle ihres verstorbenen Asccndcntcn einzurückenhaben salso z. B. 11 und dann v in den Platz des I-).

Der Stifter in seiner «unermüdlichen Kasuistik möchte alle möglichen Fälle berücksichtigenund ausdrücklich entscheiden. Er fährt daher fort:

doch mit diesem unterschiebt, da zwei vd mehr in gleich gi-mlu im leben waren, daßauf den Eltisten von Jahren und hernach seine succes8ion in ckoscenckvntl linoa, biß sel-bige wiederum abstirbt, fallen solle."

Wenn jene Analogie mit der Jntestatcrbfvlge in Bezug auf das NcpräscntationsrcchtPlatz greift, so findet doch auch wieder ein Unterschied statt, nämlich bei der gewöhnlichenJntcstaterbfvlge sind alle Söhne oder Brüder vollkommen gleich, sie succedircu gemeinsam;anders bei der Primogeniturfolgc, hier schließt der Aeltere den Jüngeren aus. Der Stifterdachte mit diesem Satz:da zwei od mehr in gleich Avacku im leben waren" an fol-gende Fälle:

1) Nach dem kinderlosen Tode des Theodor sind Otto Heinrich und Sicgmund Rudolfin gleichem pralln vorhanden; hier hat der Aeltcstc an Jahren den Vorzug, also OttoHeinrich.

2) Nach Otto Heinrichs Tode sind seine drei Söhne I, I. im gleichen Grade ver-wandt; hier hat zunächst I, dann I< den Vorzug vor I..