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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
Entstehung
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Diese kaun aber nicht bestimmter bezeichnet werden, als durch drn BeisatzVetter", dennnach drin Sprachgebranche dcs Tcstanicnts dcdeutctVetter" immer Bruders söhn. Istdaher der nächst-älteste Bruder nicht mehr am Leben, so wird er durch seinen Sohn rcprä-scntirt, welcher, dem Verstorbenen Theodor gegenüber, als Netter d. h. Nrnderssohn er-scheint. Daß gerade der Brnderssobn Theodors hiermit gemeint sei, wird durch den Znsatz:,,v o n m eines Herrn Bruders Graf R u d o l fs Sc c l. S v h n c n h e r k o m m c n d",über allen Zweifel erhoben. Auch ist es sehr bezeichnend, daß nur von Einem Vetter dieRede ist, welcher an die Stelle dcs nächst-ältcstcn Bruders zu treten hat, weil nach deinGeseb der Primogenitnr in der ganzen Linie der Eine Vetter unabänderlich bestimmt ist,welcher in den erledigten Platz seines verstorbenen Asccndcntcn einzurücken hat.

Aber selbst damit hat sich der Stifter noch nicht genug gethan; er will immer vonneuem und für alle Falle den Satz einprägen, daß alle Vettern, die von dem nächst-älte-stcn Bruder abstammen, den Vorzug haben sollen vor dem jüngsten Bruder, Sicgmnnd Ru-dolf. Er fügt daher weiter hinzu:

na» attento da gleichselbig von meines Herrn Vettern jüngern oder Eltisten Söh-nen einer herkomme."

Mein Herr Vetter", d.h. der Vetter oder Brudcrssohn dcs Stifters, ist Otto Heinrich;dieser hat, nach der Annahme des Stifters, mehrere Sohne, die wir I, K. ll. genannthaben. Es soll, nach obigen Worten, also gar nicht darauf ankommen, ob nun jemand vondem ältesten oder jüngsten Sohne Otto Heinrichs hcrstammt; ja selbst ein Descendentder jüngsten Linie dcs I, also all und nach ihm 0, hat immer noch als ein Netter ausder zweiten, der Ottv-Hcinrichschcn Linie, den Vorzug vor dem dritten Bruder SicgmnndRudolf; erst wenn alle Vettern dcs Otto-Heinrichschcn Stammes, also auch die ans derjüngsten Linie des ll.. abgegangen sind, fällt das Fideicommiß auf den dritten Bruder Sieg-mnnd Rudolf und seinen etwaigen Mannsstamm.

Dieses Repräscntationsrccht, wornach die Vettern, d.h. die Neffen und Großneffen Theo-dors an die Stelle von dessen Bruder, Otto Heinrich ihren Ascendcntcn, aufrücken sollen,charaktcrisirt der Stifter folgendermaßen:

gleich alß wan es ihnen ab intastato von seinen negsten befreindc-ten zukomme."

Jede fidcicvmmissarischc Succession findet in Folge der ausdrücklichen Verordnung einesStifters statt, bildet also schon dadurch, ebenso wie durch ihre ganze rechtliche Natur, einenGegensatz zur Jntestatsnccession. Der Stifter kann also nur eine gewisse Ach n lich-te it der von ihm gcwollten Snccessionsordnnng mit der Jntestatcrbfolge vor Augen gehabthaben.

Eine solche Achnlichkcit bietet nun allerdings die Primogenitnr im höheren Grade, alsdie anderen fidcieommissarischcn Successionsordnungen dcs Majorats und Senivrats; sie-