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Im Art. VII. beschäftigt cr sich mit der Erbescinsetzung Theodors; darauf geht er imArt. VIII. dazu über, wie es nach dem Absterben Theodors gehalten werden soll; cr unter-scheidet dabei wieder zwei Hanptfälle, welche cr beide mit „ncmlich" einleitet:
1) Nämlich den Fall, daß Theodor Mannscrbcn hinterläßt (von den Worten: „ncmlichdaß nach absterben besagt meines Herrn Vetters gras Thcodori — auf den Eltistcn undseinen ncchsten befreundeten");
2) Nämlich den Fall, daß Theodor keine Mannscrbcn hinterläßt, und also die Succes-sion auf seine Brüder und deren Mannscrben zu gelangen hat. (Bon den Worten: „ncm-lich wenn deß Thcodori Mannßsnccessivn abgestorben jedoch mit dieser vxprvsson
couclition.")
Erst am Schlüsse des ganzen Artikels gelangt der Stifter zu dem Falle, wo der ganzeNudolfischc Mannsstamm als ansgcstorbcn gedacht wird. Da dieser Schlußsatz bereits in demersten Abschnitte dieser Schrift seine hinreichende Erörterung gefunden hat und anerkannter-maßen feststeht, daß die, für den Nud o lfisch cn Manns stamm vorgeschriebene Succcs-sivilsordnnng auch für den, jetzt im Besitz befindlichen Rudvlfischen Wcibsstamm den Aus-schlag zu geben hat: so haben wir uns jetzt lediglich mit demjenigen Theile des Art. VIII.zu beschäftigen, welcher die Nachfolge unter Rudolfs Söhnen regelt. Wir folgen auch hierder Anordnung der Stiftungsurkundc und betrachten zuerst b en Fall, wo Theodors Manns-stamm als noch blühend angenommen wird.
I. Succession in Theodors Manns stamm.
Die Worte, wodurch das Successionsprincip der Lincalprimogenitur in seinen allgemei-nen Grundzügcn klar und unzweideutig festgesetzt wird, haben ihre genügende Erörterunggefunden. Sie lauten im Zusammenhange:
„Ncmlich daß nach absterben besagt meines Herrn Betters gras Thcodori als Univcrsal-crbcns alle meine hinterlassenen und ihm von mir verschafften Hab und Guttcr, nichts da-von außgcnommcu, Erstlich auf seinen Eltistcn Ehelichen Soh, da Er deren zeig soltc undnach solches ablcibcn ans dessen Ersten Sohns Soh fallen solle und also jcd zeit (damitdaß Majorat um soviel aufrichtcr erhalten werden möchte, welches vor allem zu beobach-ten ist) von dem Batter auf den Sohn falle und geht vorncmlich meine intention dabin,daß dieses Majorat, so lange ein Manßerbc von offt besagt meines Herrn Bcttcrs Tbco-dori liui vorhanden, bei ihnen verbleiben solle."
So weit geht die Feststellung des allgemeinen Princips; nun folgt die Erläuterungdesselben durch Entscheidung einzelner fingirtcr Erbfälle, zunächst im Thcodorischen Manns-stammc:
„und zwar wan eine von meines Herrn Betters Thcodori Sohns Illüa absterben würde,
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