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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
Entstehung
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am Herzen,daß das Fidcicommiß um soviel aufrechter erhalte» werde", daß ciuc Succcssions-orduuug beobachtet werde,welche nutz uud gut sei zur Erhaltung der Geschlechter" und da-her konnte und wollte er keine andere Su rec ssi onsord n n ug einführe u, a l sdie Pri mogcni tur.

Obgleich der Stifter schon mit den bereits erörterten Sahen die Erftgeburtsfolge hin-reichend bezeichnet hat, so sucht er doch,-immer wieder mit neuen Wendungen, das Wesender Lincalfolge festzustellen. Er fährt daher fort:

Und geht vornemlich meine mtentio» dabin, daß dieses Majorat, so lange ein Manß-crbe von vfft besagt meines Herrn Vetters Theodori lini vorhanden, bei ibncn verblei-ben solle."

Hier, und immer wieder von neuem, bebt der Stifter den Vorzug der Linie hervor;nicht der Neffe Theodor allein für seine Person, sondern die ganze von ibm ausgehendeLinie wird allen andern Verwandten vorgezogen. Nicht die zufällige Gradcsnäbc, sondern diefeste Lincalordnung ist das leitende Princip seiner Verordnungdarauf geht vornem-licb seine Intention das ist vor allem zu beobachten."

Wäre daher sein Neffe Theodor vor ibm, mit Hinterlassung von Mannscrbcn verstorben,so würde nicht etwa Theodors zweiter Bruder, der ja dem Stifter dem Grade nach am näch-sten verwandt gewesen wäre, gefolgt sein, sondern selbst der entfernteste Descendent Theodorswürde den Bruder ausgeschlossen haben.

Wie ist es möglich, die Lincalordnung schärfer zn bezeichnen? Wie kann man hier nurirgend an Majorats - oder Gradnalfolgc denken? Das Wesen der letztcrn besteht ja gerade da-rin, daß ans die Linie gar keine Rücksicht genommen wird,nnlla babit-c linon« ,-a-tiouo," wie schon die älteren Juristen es charakterisiern.

In den folgenden Sätzen sucht der Stifter die von ibm beabsichtigte Sncccssivnsordnnngdurch eine reiche Easnistik zn erläutern. Es läßt sich nickt in Abrede stellen, daß seineAusdrucksweise dabei wohl einigermaßen schwerfällig und verworren erscheint, wie es fast beiallen Fidcicommißstiftungcn ans der älteren Zeit der Fall ist; aber bei einem tieferen Ein-dringen in den Sinn der Worte, bei einer Berücksichtigung der damaligen, noch weniger fest-stehenden Ncchtssprachc, bei einer tieferen Betrachtung, nicht blos einzelner abgerissener Stel-len , sondern des Gcsammtinhalts und Zusammenhangs des ganzen Artikels crgicbt sich dasbefriedigende Resultat, daß die nun folgenden Sätze mit der Hanptstcllc am Ansauge desArt. VIII, wodurch die Primogcnitur klar und unzweideutig festgestellt worden ist, im be-sten Einklänge stehen.

Um die einzelnen Sätze zu verstehen, muß man sich vor allem den ganzen Gedanken-gang des Stifters in Art. VII. und VIII. seiner Verordnung lebhaft vergegenwärtigen. Erbeobachtet bei der Berufung zur Erbfolge eine ganz bestimmte Stufenfolge.