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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
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ordnung, wclchc dem Zwecke aller Fidcievmmißstiftungcn, der Erhaltung der Geschlechter, ammeisten entspricht.

Schon der alte Melchior vvn Ludvlf am Ende des XVII. Jahrhunderts hat diesrichtig erkannt:

Iltilitss ziublica, guain s>ro tinv Iiallet juris zirimoFvniturae introcluctio, si ullaall» in rv, certo in tiunilinruin illustiium nc naloüium conservationo olucescit."

llluckolk in intinlluctione primoFcnituiae, spoc. i^illor. VIII. Xo. 14.

Ebenso spricht sich auch der neuere Monograph des Familicufidcievmmisses, der K. Säch-sische Appellativnsrath von Salza und Lichtenau auf das bestimmteste für die Primo-gcnitur aus:

Die Erstgcburtssvlge verdient nm deswillen den Vorzug vor den anderen Erbfolge-normcn, weil, wenn sie auch von der römischen Erbfolge abweicht, dieser doch mehr sichnähert, als die Majoratsfolge und weil sie ferner das Springen des Fideicommifscs voneiner Linie in die andere, welches bei der Majvratsfvlge stattfindet, verhütet, bei derselbenalso eine Verbesserung und Vermehrung des Fidcicommißgutcs eher zu erwarten steht, als

bei jener. Auch ist die Lincalfolge der Primogeuitur als die gewöhnliche Art der

Jndividualsuccession um deswillen vor den übrigen Arten dieser Succession zu begünstigen,weil durch keine andere derselben der Zweck eines untheilbarcn Familienfidcicommisscs sovollständig und sicher erreicht wird."

Gleicher Ansicht ist auch der Präsident Freiherr von Dalwigk in seinem Erb-rechte V. III. S. 47:

Das Ucbcrgchen der Erbfolge von der geraden zur Seiten-Linie in der Art, wie es beiMajoraten geschieht, kann vom Staate nicht begünstigt werden, auch ist die Ver-besserung und Vermehrung des Fideicommifscs bei Majoraten weniger als bei der Primo-gcniturfolge zu erwarten; so wird auch im Grunde durch Zulassung derselben der Zweckverfehlt, warum die Gesetzgebung dcm Adel die Errichtung von Fideicommisscn gestattet."

Geleitet von dcm richtigen Gedanken, daß zur Erhaltung der Geschlechter keine Succcs-sionsvrdnung dienlicher sei, als die Primogeuitur, ging die Gesetzgebung in Bayern soweit,sogar die Privatwillkür des Stifters zu beschränken und zu verordnen, daß bei neu zu er-richtenden Familicufidcicommisscn gar keine andere Sneecssivusordnung eingeführt werdendürfe, als die Erstgcburtsfolgc.

Bayerisches Edict von 1818. H. 87.

Soweit ging allerdings dieDcsterrcichischc Gesetzgebung nicht; aber auch sie räumt, ansgleichen Gründen, der Primogeuitur im §. K2V des Allgcm. bürgcrl. Gesetzbuchs einen we-sentlichen Vorzug ein, wovon weiter unten (S. 49) die Nedc sein wird.

Von diesem in der Wissenschaft, wie in der Gesetzgebung allgemein anerkannten Grund-sätze ging auck Graf Sicgmnnd Friedrich in seinem Testamente aus; es lag ihm vor allem

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