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welcher zur Erhaltung der Geschlechter noch mehr geeignet ist, als die anderen etwaaucb denkbaren Sueccssionsvrdnungen. Anerkanutcrmaßeu ist aber zur Sicherung des Erb-ganges und somit zur Erhaltung der Geschleckter keine Succcssivnsordnnng geeigneter, alsdie !2inealfolgc mit Vorzug der Erstgeburt. Der wesentliche Vorzug derselben besteht beson-ders dar!», dasi sie die sueeessionsfähigc Nachkommenschaft in eine unabänderliche Reibe stellt,welche von keinem Zufalle abbängig ist. Während das Majorat ein Ucberspringrn von eineräünie zur anderen eintreten läßt, verharrt die strenge Primvgenitnr, im festen, unabän-derlichen Gange, bei einer älinic bis zu deren Erlöschen. Vei einer solchen stabilen Erbvrd-nnng ist der Fideieommißfolger unwiderruflich bestimmt; es werden keine vergeblichen Hoff-nungen ans die Snecession bervorgerufcn, wie es überall der Fall sein muß, wo der reinpersönliche Gradesvvrzug und das natürliche Alter den Ansschlag geben.
H c r m a n n Schulz c, das Recht der Erstgeburt :e. S. 398.
Gerade bei umfangreichen Fidcicvmnußhcrrschaften ist eine solche unabänderliche Sneees-swnsordnnug von großer wirtbschaftlichcr Bedcntnng. Nichts crmnthigt den Besitzer mcbrzur Verbesserung und Vermcbrnng des Fidcievmmißgutes, als die sichere Aussicht, daß dasGut seiner ^inic bis in die entferntesten Glieder erhalten werde. Aber auch für die An-wärter, welche nvcb nickt zum Besitz gelangt sind, hat eine solche stätige Lincalfolgc einengroßen Vorzug vor der zufälligen, nnstät hüpfenden Gradnalfolge. Es liegt gewiß im In-teresse des Fideieommißgntcs, daß der künftige Besitzer von früban für seine künftige bedeut-same Stellung erzogen und vorgebildet werde. Wirthschaftlichc Verwaltungskenntnisse sindfür ibn, wenn nickt nnentbcbrlich, doch in hvbem Grade wünschcnswcrth. Bei der festenSneecssionsreibc der Linealfolgc kann ein Anwärter, wenn er anck selbst noch nickt im Be-sib des Fiteieommissrs ist, doch darauf rechnen, daß sein ältester Sohn nach seinem, v o r demAnfall des Fideieommisses erfolgten Tode in seine Stelle tritt, er kann also den künftigenFideieommißerben von frübanf sorgfältig für seinen Beruf vorbereiten. Ganz anders, wodie Gradnalfolge entscheidet; hier bängt es lediglich vom Zufall ab, ob ein Anwärter denTod des lebten Besitzers selbst noch erlebt; stirbt er vor dem letzten Besitzer, so gebt seinSueeessionSrecht nicht etwa ans seinen Sohn über, sondern das Fidcieommiß springt vielleichtans einen andern Verwandten, der zufällig, im Augenblicke des Todes des letzten Besitzers,diesem dem Grade nach näbcr stcbt. Die so wichtige Nücksichtsnahmc ans die angemessene Er-ziehung des Fideieommißerben für seine künftige Stellung ist bei dieser Erbfolgeart wenigertbnnlick-, dagegen werden viel leichter vergebliche Hoffnungen rege gemacht, deren Vereite-lung Mißstimmung und Zwist in der Familie hervorruft. Davon kann bei der Linealfolgcnicht die Rede sein, sie ist eine so einfache, klare und unabänderliche Snecessionsnorm, daß,wo dieselbe anerkannt ist, Successionsstreitigkeitcn fast undenkbar sind.
Alle wissenschaftlichen Autoritäten der älteren und neueren Zeit erkennen, ebenso wiedie Gesetzgeber, der Primogenitnr den Preis zu und erklären sie für diejenige Sueecssivns-