Verstirbt daher der Major oder der zur Zeit, wo der letzte Besitzer noch am Leben ist,nächste Agnat vor angefallener Erbschaft, so können seine Descendenten das Majoratsrcchtnickt erben, sondern das Fidcieommiß fällt ans den, der zur Zeit des ErbschaftsanfallcS, un-ter den gleich nahen Agnaten den Jahren nach zufällig der Acltestc ist.
Beim Majorate findet kein Nepräsentationsrcckt statt; von einem Ucbcrgange des blo-sten Sncccssions rc ch tcs vom Vater ans den Sobn ist nicht die Ncdc. Allerdings folgt anckhier der älteste Sobn, als nächster Verwandter, seinem Vater, wenn dieser das Fidcicommißbereits erworben hat; aber stirbt der Vater, welcher für seine Person der am nächsten Be-recktigtc gewesen wäre, ehe der Anfall erfolgt ist, so überträgt er sein Sueccssionsrecht kei-neswegs aus seinen Sohn, sondern nun entscheidet wieder lediglich die Gradcsnähe und derZufall des Alters. Eine solche Sncccssionsweisc, welche das Ucbcrspringcn von einer Liniein die andere sehr begünstigt, wollte der Stifter gerade durch die Vorschrift, „daß dasMajorat jeder Zeit vom Vater ans den Sohn falle," unmöglich machen unddadurch festsetzen, daß der Sohn jeder Zeit, d. h. bei allen möglichen Erbfällcn, in denerledigten Plak seines Vaters einzutreten habe.
Würde Fürst Heinrich IXIll. bei dem Tode des letzten Fidcicommißinhabers noch gelebthaben, so würde Er unbestritten den Vorzug vor seinem jüngcrn Bruder Heinrich I.XXIV.gebabt haben. Dieses Vorzugsrecht soll aber, nach der Absicht des Stifters, nickt blos Et-was rein Persönliches sein, sondern es ist auch mit für die Descendenz, für die gc-sammtc Linie erworben, der Sohn soll seinen Vater rcpräsentircn, so daß im vorlie-genden Falle Heinrich IV. ganz in die Stelle seines durchlauchtigsten Vaters Heinrichs I.X1II.einzutreten und ebenso wie dieser Heinrich I,XXIV. auszuschließen hat.—
Nickt aus Laune oder Willkür, sondern ans klarer Einsicht in die Natur der Sachewill der Stifter gerade diese Erbfolge und keine andere beobachtet wissen; er giebt aus-drücklich den Grund an, wcßhalb er die strenge Lineal- oder Dcsccndcntcncrbfolgc angeordnetbat:
„damit das Majorat um soviel ansrichtcr erhalte n w erden m v ch t e,welches vor allem zu beobachten ist."
Allerdings trägt jede Fidcicvmmißstiftnng in gewisser Weise dazu bei, das Ansehen ei-ner Familie aufrecht zu erhalten, indem ihr ein gewisser Gütcrcomplcr dadurch für alle Zeitengesichert wird; aber ebenso steht es fest, daß die verschiedenen Successivnsordnnngcn, welche miteiner Fideicvmmißstiftnng verbunden werden können, m c h r oder w cniger geeignet sind, durcheinen ruhigen und gesicherten Erbgang den Wohlstand und das Ansehen einer erlauchten Fa-milie aufrecht zu erhalten. Auch der Stifter ist sich wohl bewußt, daß allerdings schon je-des Fideicvmmiß in gewisser Beziehung diesem Zweck dient, aber er will auch gerade die-jenige Succcssionsordnnng, welche diesem Zweck im erhöhctcn Maße entspricht; darum be-dient er sich der comparativischen Form, „um soviel aufrichtcr," er will einen moüns sncc«-