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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
Entstehung
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Eine svlchc, der Linealfolgc schnurstracks zuwiderlaufende Berücksichtigung des Gradeswallte der Stifter unmöglich machen; denn es kam ihm darauf an, die Linealfolgc in ihrervollen Reinheit zu bewahren. Da gerade der oben erörterte Erbfall der gcwöhnlicbstc ist,wo Primogcnitnr und Gradnaltolgc mit einander in Widerspruch trete», so entsckied derStifter denselben auf die unzweideutigste Art, um jeden Gedanken an eine Einmischung derGradnalft'lgc, also dcs Majarats im modernen Sinne, abzuweisen. Wenn dagegen bcbanptetwird:daß diese Stelle des Fidcicommißinstrnmcnts die Annahme einer Primvgcnitnrnickt begründen könne, denn auck beim Majarat werde ja der älteste oder erstgeborene Sahnzunächst berufen, nur die Berufung der älteren Linie kennzeichne die Primogcnitur," sazeigt diese Bcbauptung, baß man die Stelle durchaus nicht verstanden hat; denn nickt blasder älteste Sahn ^1, svndcru auch des Sohnes Sohn, d.h. seine gesammtc männliche Linie,erhält den Vorzug vor dem L, obgleich dieser dem Grade nach näher steht. Auch neuereGesetze wissen das Wesen der Primogcuitur, im Gegensatze zum Majorat, nicht besser zudefiniren, als dadurch, daß sie gerade diesen einen Fall dcs Evuflictcs ausdrücklich entschei-den. So bczcicknct das Bayerische Edict von 1818 H. 87 die Primvgenitur als diejenigeErbfolge,vermöge deren der Bruder des letzten Besitzers dessen Söhnen, Enkeln und wei-teren männlickcn Descendenten weichen muß."

Aber nicht blos in diesem einen Falle, sondern überall und durchaus sollte die Lincal-solge bcabacktet werden. Der Stifter fährt daher fort:

und also jeder Zeit."

Wie in diesem einen ausdrücklich entschiedenen Falle, so soll jeder Zeit, d. b. inallen Suecessionsfällen, wo Lineal- und Gradualfolgc mit einander in Eanfliet gerathen, ent-schieden werden, also immer zu Gunsten der Linie.

Scbr bezeichnend für die Primogcniturfolgc sind auch die Worte:und also jeder Zeitvom Noter auf den Sohn falle."

Mit diesem Satze charakterisirt der Stifter das Wesen der reinen Primogcuitur in sei-nem innersten Kern; dieses besteht gerade darin, daß die Primogcnitur die D c sccn d c u ten -erb folge >>iw oxcollvneo ist, daß bei ihr ein N e pr ä scuta ti VN sre ch t in inlinitnin statt-findet, indem selbst der entfernteste Descendent die Stelle seines vorher gestorbenen Ascen-denten einnimmt.

H e r m. Schulze, das Recht der Erstgeburt ic. S. 397.

Gerade darin liegt der wesentliche Unterschied zwischen der Primogcnitur und dem Majorateim modernen Sinne, indem das ohne Rücksicht auf den einzelnen Erbschaftsfall erworbeneund dem Succcssionsrechtc anhängende Erstgeburtsrccht auf die Nachkommen dcvolvirt wird,das erst durch den Erbschaftsanfall erworbene Majoratsrecht dagegen nickt auf die Descen-denten übergehen kann.

G. M. Weber, a. a. O. Bd. IV. S. 50.