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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
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in Bedenkhung ich reiflich erwogen, wie nutz und gut zur Erhaltung der Geschlechtersolches setz."

Stand es doch schon damals unter allen Sachkundigen fest, daß es eben keine bessereund nützlichere Succcssionsform zur Erhaltung der Geschlechter gäbe, als die reine Liueal-solgc mit Primogcnitur.

Der I »6er .Vustriaoioj, welcher die Sicgmund-Friedrichschc Stistnngsnrknnde aufführt, be-gnügt sich, diese Verordnung nur bis hierher mitzutheilen. Er giebt den Art. VII., woTheodor als der älteste Sohn Rudolfs eingesetzt wird und den Anfang des Art. VIII.,wo erklärt wird, daß der Gütrrcomplcr zn einem Majorat gemacht werde. Mcbr schiendem Nedactor des locker nicht nöthig, er fand schon darin, nach dem damaligen Sprachge-brauch, eine klare Anordnung der Primogcnitnrfolge; alles übrige betrachtete er als eineweitere Ausführung dieses einfachen, selbstverständlichen Satzes.

Für jeden unbefangenen Leser des Art. VIII. wird die Sache durch die nun folgendenähere Beschreibung der Sueccssionsordnung über allen Zweifel erhoben:

Es solle aber solches Majorat nach volgendcr gestalt hicmit ein - und aufgerichtet seinund verstanden werden: Nemlich daß nach absterben besagt meines Herrn Vetters grasThcodvri als Universalcrbens alle meine hinterlassenen und ihm von mir verschafftenHab und Gntter, nichts davon außgenommen, Erstlich ans seinen Eltisten Ehelichen Soh,da er deren zeig svltc und nach solches ablciben auf dessen Ersten Sobns Soh fallen solleund also jcd zeit (damit daß Majorat um soviel aufrichtcr erhalten werden möchte,welches vor allem zu beobachten ist) von dem Vater ans den Sohn falle."Der kinderlose Stifter Sicgmund Friedrich hat zunächst im Art. VII. seinen Neffen« oder, wie er sich nach dem damaligen Sprachgcbrauchc ausdrückt,seinen Vetter") zumUniversalerben eingesetzt. Dieser ist in Art. VIII. als der erste Fidcicommißinhaber gedacht ;nach dessen Tode soll das Fidcieommiß auf seinen ältesten ehelichen Sohn fallen, wenn ermehrere zeugen sollte; nach dem Tode des ersten Sohnes wird des ersten SohnesSohn berufen. Darin liegt schon die unzweideutige Sanction der Pri-mogcnitur. Denken wir uns den Fall, daß Theodor zwei Söhne .V und II gehabt habe,daß aber der ältere Sohn vor ihm mit Hinterlassung eines Enkels gestorben sei, so würdebeim Tode des Theodor der zweite Sohn L dem Erblasser einen Grad näher stehen, als derEnkel e, nach dem Grundsätze der Gradualfolgc also den Vorzug vor E haben.

Theodor.

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