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Die Erbseinsctzung ist aber bereits im Art. VII. enthalten und darf nicht außer Acht ge-lassen werden ; sie lautet:
„Dazu constitnire ich zu meinem wahren Universalerben den hoch- und wohlgebvrncnGrafen und Herrn, Herrn Theodvrnm, als meines verstorbenen Herrn Bru-ders Graf Rudolfs ältesten Sohn."
Der Stifter hatte keine Descendenz; er ernannte daher seines Bruders Rudolf ältestenSvbn Theodor zum ersten Fideicommißbcsitzcr. Offenbar liegt darin schon eine Hindcnrungauf die Primogcnitnr, daß der Stifter ihn nicht als seinen nächsten Verwandten, sondern„als seines verstorbenen Bruders ältesten Sohn" beruft.
Darauf geht der Stifter im Art. VIII. zur nähern Bestimmung der Succcssivnsord-nnng über:
„Achten thue ich hiemit alle meine Haab und gnttcr — nichts davon außgcnommcn zueinem Majorat mach, in Bcdcnkhnng ich reiflich erwogen, wie nutz und gut zur Er-haltung der Geschlechter solches sey."
Bei einer oberflächlichen Betrachtungsweise konnte der Ausdruck „Majorat" dazuv erleiten, hier cineG r a d n a l so lgc angeordnet zu finden, denn nach unserm, gegenwärtigangenommenen Sprackgebranchc wird das „Majorat" allerdings der Primogenitnr entge-gengesetzt und darunter diejenige Erbfolge verstanden, wo zunächst die Gradcsnähc entschei-det, unter niedreren, dem Grade nach gleich nahen Verwandten der älteste succedirt.
Eine solche Annahme widerspricht aber dem Sprachgcbranchc der damaligen Zcir.Die jetzt übliche Unterscheidung zwischen „Majorat und Primogenitur", welche auch in dieneueren deutschen Gesetzbücher, insbesondere in das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch tz. 6t9.übergegangen ist, ist modernen Ursprungs.
W. A. F. Da nz, Handbuch des D. Privatrechts, B. VIII. S. 39.
G. M. Weber, Handbuch des Lchenrecbts, B. IV. S. 53.
Selbst gegenwärtig hat sich, neben jenem speciellen Majoratsbcgriff, noch ein weitererBegriff erhalten, wornach man unter „Majorat" jede Individnalsncccssion nach Altersvor-zng versteht. Das Majorat in diesem wettern Sinne begreift daher die Primogcnitnr, dasMajorat im speciellen Sinne der modernen Rechtswissenschaft und das Seniorat unter sich.In diesem Sinne nennt man auch noch hcnt zu Tage einen Fidcicommißbcfitzer „den Ma-joratshcrrn," wenn er auch «wie dies gewöhnlich der Fall ist) nach den Regeln der Primo-genitur zur Succession gelangt ist. In der französischen Rcchtssprachc, durch deren Vermitte-lung das Wort VIHm-Uu», lUaloria, lU-fforasco, aus dem Spanischen zu uns gekommen ist,wird auch gegenwärtig noch „Majorat" regelmäßig zur Bezeichnung derjenigen Erbfvlgcord-nnng gebraucht, welche man jetzt in Deutschland „Primogcnitnr" zu nennen pflegt. So wur-den die zahlreichen, unter Napoleon I. für seine Prinzen und Marschällc neu errichteten