Druckschrift 
Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
Entstehung
Seite
24
Einzelbild herunterladen
 

24

§-v.

Ergebniß.

Mit dcr ganzen juristischen Natur des Familicnfioeicvmmisscs hängt das agnatischeSncccssiansprincip so innig zusammen, daß es als dessen Norm und Regel betrachtet werdenmuß. Wo daher eine cognatische Erbfolge durch den ausdrücklichen Willen des Stifters an-geordnet ist, ist dies als eine Abweichung von der Regel zu betrachten. Sobald als möglichmnst die Regel wieder in ihr altes Recht treten, d. h. dcr Vorzug des Mannsslammes mußin dcr zur Sureession gelangten Linie wieder zur Geltung kommen, die cognatische Succes-sion muß sich in eine neue agnatische verwandeln, stz. 2.) Dafür spricht auch die Analo-gie dcr Lehen- und Thronfolge, das gemeine Lchnrccht, wie die Hausgesctze dcr deutschenFürstenhäuser. (§. 3.) Auch der §. K26. des Ocsterreichischcn bürgerlichen Gesetzbuchs ent-hält in seinem Schlußsatz die ausdrückliche Sanction des gemeinrechtlichen Grundsatzes, daßin dcr weiblichen Linie, welche zum Besitze des Fidcicommisses gelangt ist, dcr Vorzug desMannsstammcs von neuem zur Geltung kommt. (§. 4.) Mit diesem Grundsatze des gemei-nen und des Oesterrcichischen Rechts stimmt die hier einschlagende Stelle der Stiftnngsnr-knnde vollständig übcrein. (§. Z.) Dcr Stifter verordnet nämlich, daß nach Ansgang desgesammten Sinzcndvrfischen Mannsstammcsdie Töchter Rudolfs und ihre Erben" zurSuccession gelangen sollen und zwarnach weiß und maaß" wie die Succession im Manns-stamm geregelt ist. Die im Mannsstamm geltenden Successionsgrundsätze müssen daher auchjetzt, bei der Succession des Wcibsstammcs, in ihrer vollen Conscguenz zur Anwendungkommen; zu diesen Snccessionsgrundsätzcn gehört vor allem auch das agnatische Principoder dcr Vorzug des Mannsstammcs. Anna Elisabeth von Sinzcndorf ist durch ihre Ver-ebclicbung mit Heinrich I. Grafen Ncnß die Stammmutter des Hauses Rcnß-Köstritz ge-worden, welches mit Heinrich I.XIV. zur Succession gelangt ist. So lange daher agnati-sche Nachkommen der Anna Elisabeth von Sinzcndorf ans ihrer Ehe mit Heinrich I. GrafenRcuß, die den Namen und das Wappen der Neusten führen, vorhanden sind, sind alle cog-natischen Descendenten, wie die Kiescwettcrs, Schnlenbnrgs, unzweifelhaft ausgeschlossen.Da nun das Hans Rcnß-Köstritz gegenwärtig sehr zahlreiche Agnatcn bat, welche den Vor-zug vor allen Cognaten haben, so sind die vermeintlichen Ansprüche des Lieutenantsvon Kicscwetter und des Herrn von Schulcnburg als völlig nichtig zu verwerfen.