Solche snbsidiärc Sncccssionsrcchtc sind dcn cognatischen Abkömmlingen des HausesNeuß-Köstritz nicht abzusprechen; aber bei dem blühenden Mannsstammc dieses Hauses liegtihre Verwirklichung in weiter Ferne.
Bon Interesse ist es, daß fast zu derselben Zeit und in derselben Familie ein Fidci-eommiß errichtet wurde, in welchem die substdiärc cognatischc Erbfolge ganz auf gleicheWeise bestimmt wurde. Im Jahre 1K87 errichtete eine Gräfin von Sinzendorf ein Fidci-commiß, worin sie, „wenn dieser drei Grafen von Sinzendorf absteigende männlicbc Itziuieerlöschen sollte, sodann auch deren weibliche Descendenten in Ordnung, wie die Grasen vonSinzendorf, selbst und ihre männlichen Descendenten snbstitnirt sind" — berief.
Oe. Jgnaz Wildncr, welcher als eine gewichtige Autorität in allen Fideicommiß-sachen gilt, hat diese Fidcicommißnrkundc und einen dabei vorgekommenen Succcssionsstrcitin seiner Zeitschrift „der Jurist" Bd. 1. S. 17 besprochen. Da der von ihm mitgetheilteFall mit dem nnsrigcn verwandt ist, so möge die dort ausgesprochene Nechtsansickt bicr ih-ren Platz finden:
„Die Maria Elisabeth Gräfin Sinzendorf, verehelichte Gräfin B", bat die Anwart-schaft obigen Fideicommisscs ans die gräfliche B"schc Familie gebracht. Diese Anwartschaftlautet dahin, „„daß sie und ibrc Descendenten in Ordnung, wie die Grafen von Sinzendorfund ihre männlichen Descendenten, zu diesem Fidcicommiß snbstitnirt sind, snccediren sollen"",unter welchem Ausdruck „Ordnung" die Stiftcrin, dem Spracbgcbranche ganz gemäß, dieganze Art und Weise der Nachfolge in Fideicommissc begriff. Nun hatten aber die Grasenvon Sinzendorf die Succcssionswcisc, daß der Mannsstamm derselben, so lange er, wennauch in noch so fernem Grade, bestand, alle Weiber und männlichen Descendenten der Wei-ber ausschloß. Folglich hat die Maria Elisabeth Gräfin Sinzendorf, verehelichte Gräfin B"die "Anwartschaft auf ibrc Descendenten eben so übertragen, d. h. so, daß der von ibr hcr-stammende Mannsstamm, solang etwas Männliches von ihm vorhanden ist, den ans ihmentsprossenen Weibern und dcn durch diese herkommenden Männern vorgezogen werden soll,welche Anordnung sich sehr leicht begreift, indem die Stifterin doch wollen mußte, daß dasFidcicommiß bei jenem Stamm und Namen sich erhalt, welchen die von ibr desccndirendeGräfin Sinzendorf durch ihre Bcrehclicbnng erkalten bat, was nur durch die Vererbung imMannsstamm möglich ist."
Setzen wir statt der Maria Elisabctb von Sinzendorf dcn Namen der Anna Elisabethvon Sinzendorf und statt der gräflichen Familie B" die fürstliche Familie Nenß-Köstritz,so können wir die Worte des gewiegten Oesterreichischen Juristen buchstäblich aus unsernFall anwenden.