Druckschrift 
Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
Entstehung
Seite
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unter ibren Nachkommen in der weiblichen klinie, die zum Besibe des Fidcicommifses ge-langt ist, wieder der Vorzug des Mannsstammcs einzutreten babe. Der Klager begebtden großen Fehler, zwei juristisch ganz verschiedene Fälle der cognatiscben Succession zu ver-mischen, nämlich den ersten Anfall an den Weibsstamm und die weitere Sncces-sion indem Weibsstamm. Bei dem ersten Anfall muß nothwendig ein einmaliger Bruchdes agnatifcben Successionsprincips eintreten; darin bestellt ja überhaupt die Anomalie dersnbsidiären eognatischen Erbfolge. Mit der einmaligen Durchbrechung ist aber das agnatiscbcPrineip keineswegs für immer beseitigt, es lebt sobald wie möglich wieder auf, um in seinaltes Recht zurückzutreten-, so wird in dem neuen zur Succession gelangten Geschleckte dieErbfolge wieder ganz nach denselben Grundsätzen geregelt, welche in dem erloschenenMannsstammc galten.

Diese allein richtige Auslegung der Verordnung des Stifters, daß die Erbfolge in demWeibsstamm ganz nach denselben Grundsätzen wie im Mannsstammc statt zu findenhabe, entbält dabcr nichts Widersprechendes oder Inconsegucntes, sondern spricht nur eine,schon in der Natur der Fidcicommißcrbfvlgc begründete Negcl ans.

Klägerischerseits legt man ein Hauptgewicht darauf, daß der Stifter ganz im Allge-meinendie Docktcr und ihre Erben" berufen und somit durchaus nicht zwischenmännlichen und weiblichen, agnatischcn und cognatischcn Erben unterschieden habe; cs seialso etwas willkürliches, wenn man bei der Auslegung diese Unterscheidung bincintragc.Aber gerade diese Behauptung zeigt so recht die Haltlosigkeit der klägerischen Gründe. DerStifter konnte, wenn er seine Absicht ausdrücken wollte, gar keine anderen Worte wählen:bätte er, wie der Kläger will, gesagt:die Tochter und ihre männlichen Erben", sowäre dadurch ein ganz anderer, als der beabsichtigte Sinn entstanden. Der Stifter wolltekeineswegs die Töchter Rudolfs und blos ihre männlichen Erben berufen, sondern die ge-stimmte Descendenz dieser Töchter, sowohl männliche wie weibliche; allein für diese ge-sainmte Descendenz sollte ganz derselbe inoüus succoinlcnäi wie für den ursprünglichenMannsstamm stattfinden, d. h. in der zur Succession gelangten Descendenz einer RndolsischenTocktcr sollte zwar der Vorzug des Mannsstammes wieder eintreten, aber keineswegs dieWeiber und deren Abkömmlinge ganz ausgeschlossen, sondern «wie im ursprünglichenMannsstamm) erst dann berufen sein, wenn die agnatiscbc Descendenz wieder abgegangen ist.Demnach gebührt den agnatischcn Nachkömmlingen der Anna Elisabeth und ihres Gemahls,den Gliedern des neugebildetcn Mannsstammcs Rcnß-Köstritz, unbedingt der Vorzug vor al-len Nachkommen, die nicht zum erlauchten Geschlechte der Neusten geboren, den Kicscwetters,Scknlenbnrgs n. s. w. Erst wenn der ganze, aus der Ehe der Anna Elisabeth von Sinzen-dorf mit Heinrich I. Neust entsprossene Mannsstamm erloschen sein sollte, könnte wiedervon einer cognatijcbcn Succession eines Gliedes dieser Familien die Rede sein, welche sichaber, nach crfolgtem ersten Anfall, sogleich wieder in eine agnatiscbc verwandeln würde.