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gegangen ist. Erst für diesen Fall beruft er den Wcibsstamm und zwar wieder den Rn-dolfischen, „Graf Rudolfs Tochter und ihre Erben."
Der Stifter hat zunächst den zahlreichen blühenden Mannsstamm seines Bruders Ru-dolf vor Augen, ein etwaiges Erloschen desselben liegt ihm als eine unwahrscheinliche Mög-lichkeit in weiter Ferne. Daher ordnet er die Erbfolge im Rndvlfischcn Mannsstainmc mitgroßer Ausführlichkeit; für die subfidiarisch eintretende Erbfolge der Hans - IoachimischcnLinie und des Rudolfischcn Wcibsstammcs genügt es ihm, auf jene genau beschriebene Snc-cesfionsordnung zu verweisen. Diese Verweisung geschieht durch die Worte:
„n a ch w e i ß u n d in a a ß wie o b e n v v n m eines H c r r n Bruders G r a fRudolf Scel. Lini gedach t."
Dieser wichtige Zusatz bezieht sich ebenso auf die Succession des Hans-JoachimischenMannsstainmcs, wie auf die der Nudolsisckcn Töchter und ihrer Erben. Die ganze Schluß-bestimmnng bildet grammatisch Einen unzertrennbaren Satz, in welchem nur Ein Subject —„dieses Majorat" — und nur Ein Prädicat — „soll fallen" — vorhanden ist. Unmittel-bar nach dem Subjecte stehen die Worte: „auf weiß und maaß wie oben," welchedas Eine Prädicat des ganzen Satzes, die Art und Weise „des Fallend," näher bestimmensollen. Es ist unlogisch und gegen alle Regeln der Grammatik, wenn behauptet wird, daßder Zusatz: „auf weiß und maaß wie oben," sich nur ans die Succession des Hans-Ioachi-mischcn Mannsstainmcs, nicht aber auf die Erbfvlgcordnung der Töchter und ihrer Erbenbeziehe.
Hätte der Stifter für die Töchter eine andere Succcssionsart anordnen wollen, wie fürden Mannsstamm, so hätte er nicht in einem und demselben Satze ihre Succession bestim-men können, sondern hätte die verschiedene Anordnung auch äußerlich auf das bestimmtestetrennen müssen.
Somit steht der Satz fest:
daß in dem mit Heinrich I.XIV. zur Nachfolge gelangten Wcibs-st a m m ganz dieselben Successivns g rnndsätzc gelt e n m ii s s e n, w i efür den erloschenen Sinzcndv r f ischc n M a n n s st a m m.
Für den Sinzendorfischcn Mannsstamm galt anerkanntermaßen das agnatischc Succes-sionsprincip, d. h. so lange ein Mannscrbe vorhanden war, konnte kein Eognat zur Erb-folge gelangen. Soll daher für den Weibsstamm ganz derselbe Succcssionsmodus ein-treten, wie für den Mannsstamm, so muß auch in demselben das agnatischc Princip, d. b.der Vorzug des Mannsstammes, wieder in's Leben treten; denn dieses Princip bildet ge-rade den eigentlichen Kernpunkt der sidcicommissarischen Erbfolge. Es ist nicht, wie dieGegner meinen, eine Jnconscgucnz, ein Widerspruch, wenn man annimmt, daß nach derAnordnung des Stifters eine Tochter Rudolfs in Person habe succcdircn können, daß aber