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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
Entstehung
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§.5.

Beleuchtung der Schlußworte der Siegiuuud-Friedrichschen Stiftuugsurkunde,wodurch eine subsidiarische weibliche Erbfolge angeordnet wird.

Mit den (§. 2. bis §. 5.) erörterten Grundsätzen des gemeinen nnd des DcsterrcichischcnRechtes über die weibliche Erbfolge in Familienfideicommissen steht die Verordnung derStiftungsnrknnde in vollem Einklänge. Die hier entscheidende Stelle lautet:

Wan aber deß graf Thcodori nnd seiner Brüder, auch meines verstorbenen HerrnBruders Sccl. graf Haust Joachims Linien (daß Gott lang vcrhücttcn wolle) abstcrvcnsollten, so solle dieses lU-ui-iit auf weiß und maaß wie oben von meines HerrnBruders graf Rudolf Scel. Lini gedacht, auf meines Herrn Bruders GrafHaust Joachim auch Sccl. Linie, nach diesem cndtlich auf meines Herrn Bruders Sccl.Graf Rudolfs Töchter und ihre Erben fallen."

Der kinderlose Graf Sicgmund Friedrich von Sinzendorf hatte zwei Brüder; beidewaren bereits zur Zeit der Testamcntscrrichtung verstorben, beide hatten aber männlicheDescendenz hinterlassen. Ans unbekannten Gründen begünstigte der Fidcieommiststiftcr Sieg-mund Friedrich die Descendenz seines jüngcrn Bruders Rudolf. Zunächst setzte er dessencrstgebvrncn Sohn Theodor und dessen männliche Descendenz ein, darauf berief er die übri-gen Söbne Rudolfs nnd deren Mannsstamm; die Töchter Rudolfs und deren Ahkömmlingemußten aber zunächst dem Hans-Joachimischen Mannsstammc weichen, welcher nach Ab-gang des Rudolfischcn Mannsstammcs berufen wurde. Erst nach Abgang auch dieses Hans-Joachimischen Zweiges wurde der Weibsstamm berufen. Aber hier trat die Begünstigungder Nudolfischen Descendenz wieder hervor; nach Erlöschen des Hans-Joachimischen Manns-stammcs sollten nicht die Eognaten dieses Zweiges zur Succession gelangen, sondern dieRndvlfischcn Töchter und ibrc Erben.

Während der ganze erste Theil des Art. VIII. sich mit der Succcssionsordnung desRudolfischcn Mannsstammcs beschäftigt, bezicht sich der soeben angeführte Schlußsatz ledig-lich auf die subsidiär eintretende Erbfolge des Hans-Jvachimischcn Mannsstammcs undder Nudolfiswen Töchter.

Die subsidiäre Erbfolge bat in dem oben angeführten Schlußsätze des Art. VIII. ihrez w c i f a ch e A b st u f u n g:

1) Der Stifter nimmt an, daß der ganze Nndvlsischc Mannsstamm erloschen, der Hans-Joachimischc aber noch in Blüthe ist; für diesen Fall beruft er den Hans-JoachimischcnStamm.

2) Der Stifter nimmt an, daß nicht nur der Nudolfischc, sondern auch der Hans-Joachimische Mannsstamm somit der g c s a m m t e Sinzcndorfischc Mannsstamm ans-