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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
Entstehung
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Ist daher die Primogcnitnr für den Mannsstamm angeordnet, so ist deim erstenUcbergangc die älteste Tochter mit ibrcr tA'achkonnnenschaft zunächst berufen, auch eine Eog-natin weiblichen Geschlechts kann hier zur Succession gelangen. Aber sobald dieser Uebcr-gang erfolgt ist, tritt in der Descendenz dieser (5ognatin die Sncccssionsvrdnnng des Manns-stamnies wieder mit allen ibrcn Eonscguenzen, also ancb dem Vorzüge desMannsstammes, wieder ein. Diesen, oben als gemeinrechtlich nachgewiesenen Sah, der mitder Natur des Familienfideicommisscs ans's engste zusammenhängt, wollte das tTesterreicln-sche Gesetzbuch durch die Schlußworte des Paragraphen sanetionircn. Die Worte:dochgehen die männlichen Erben derjenigen Linie, welche zum Besitze des Fideicvmmisscs ge-langt ist, den weiblichen Erben vor," beziehen sich also nur ans den Fall, wo sich einFideicommiß bereits im Weibsstammc befindet und wo es darauf ankommt, die weitereSuccession zu regeln. Mit dem Ausdruckmännliche" undweibliche Erben" wollte dasGesetz nicht nur das Geschlecht des Individuums, sondern die männliche und weibliche Ab-stammung der Anwärter bezeichnen. Da das Oestcrreichischc Gesetzbuch juristische Fremd-wörter möglichst zu vermeiden sncbt, so bot sich keine bessere Bezeichnung für agnatisch undcognatiscb dar, als männliche und weibliche Erben. In diesem Sinne versteht anch W ini-war ter Bd. III. S. I!1., der berühmte Eommentatvr des Dcsterreichischen bürgerlichenGesckbncbs, diesen zweiten Abschnitt des §. K2st, indem er sagt:

Unter den Töchtern hat aber die Erstgeborene und ibrc Nachkommenschaft den Vor-zug ialfo Anna Elisabeth und ibrc Descendenz vor allen jüngeren Töchtern Rudolfs undihrer Descendenz). In der Linie der Tochter, welche zum Besitze des Fidcicommisses ge-langt ist, gehen jedoch wieder die männlichen Descendenten vor, weil die Nachfolge dermännlichen Naclckonnnenschaft «also das agnatiscbc Princip) der Natur des Fidcicommissesmcbr angemessen ist."

Mit dem Tode des Fürsten Prospcr von Sitizendorf erfolgte der Ucbcrgang in denWcibsstamm nach den Grundsätzen des §. li2k. Mit Heinrich TXIV. kam die weibliche Li-nste der Anna Elisabeth von Sinzcndorf zur Succession, sie ist im Sinne des Gesetzbuchsdiejenige Linie, welche zum Besitze des Fidcicommisses gelangt ist." Die Linie, welchevon dieser Stammmutter ausgebt, verwandelt sich aber sogleich nach dem Ucbcrgange in eineneue Ag nation; demnach müssen nach §. li26. alle weiblichen Erben, d. b. alle Wcibcrund deren Abkömmlinge, also die .sticscwetters, Schnlcnburgs n. s. w. so lange ausgeschlos-sen bleiben, als noch ein suceessionssäbiger agnatiscbcr Abkömmling ans der Ebe der AnnaElisabeth von Sinzendorf mit Heinrich I. Nenß vorbanden ist.