48
„Sowie übrigens bei Fideicommisten die Primogenitnr cinnial ans den Weibsstammübergegangen ist, so wird dieselbe wieder agnatiscb."
§.
Die Bestimmungen des Oesterreichischen Gesetzbuches über die weibliche Erbfolge
in Fmnilienfideieominissen.
Mit der weiblicbcn Erbfolge beschäftigt sich §. 626 des Allgemeinen bürgerlichen Ge-setzbuchs, welcher in dieser Beziebnng lediglich die gemeinrechtlichen Grundsätze sanctionirtund folgendermaßen lautet:
„Die weibliche Nachkommenschaft bat in der Negel keinen Anspruch ans Fideicommisse.Hat aber der Stifter ausdrücklich verordnet, daß nach Erloschen des Mannsstammcs dasFidcieommiß ans die weiblichen Linien übergeben soll, so gcscbiebt dieses nach der für diemännlickc Gcschlccbtsfvlgc vorgeschriebenen Ordnung; doch gehen die männlichenErben derjenigen Linie, welche zum Besitze des Fidei com misses ge-langt ist, den weiblichen Erben vor."
Da in den Stiftnngsnrknndcn nicht selten nach Abgang des Mannsstammcs eine snbsi-diärc weibliche Erbfolge angeordnet worden ist, vbne daß dabei eine genaue Festsetzung derSnccessionsvrdnnng unter den Eognaten statt gefunden bat, so ist es die Aufgabe des Ge-setzgebers, für die eognatischc Succession eine klare stiege! aufzustellen. Diese muß sich anszwei Punkte beziehen:
-c. ans den ersten Ucbergang der Succession in den Weibsstamm;
>>. ans die weitere Succession im Wcibsstamm, nachdem der erste Anfall statt ge-funden bat.
Gönner, a. a. O. S. 265 bezeichnet diese zwiefache Aufgabe der Gesetzgebungbei Regelung der weiblichen Erbfolge sebr richtig folgendermaßen:
„Jede vernünftige Gesetzgebung, die von Principien ausgebt, und nach einem Systemedie Hanptfälle genau zergliedert, wird den ersten Anfall ans den weiblicbcn Stammvon den wettern Anfällen unter den Nachkommen der Weiber unterscheiden: sie wird imletzten Fall den Borzug der männlichen Descendenten anssprecben."
Diese beiden Punkte sind durch §. 626. des Ocstcrreicbiscbcn Gesetzbuchs, vollständigim Sinne des gemeinen Rechtes und nach der Analogie der Lcbnfolgc, geordnet.
Der erste Punkt ist durch die Worte:
„Hat aber der Stifter ausdrücklich verordnet, daß nach Erlvscbnng des Mannsstam-mes das Fidricommiß ans die weiblichen Linien übergeben soll, so geschiebt dieses nacbder für die männliche Gcschlecbtsfolgc vorgeschriebenen Ordnung."in's Reine gebracht.