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In Bezug auf die Thran- und Lehn folge sind alle Schriftsteller über das aufge-stellte Princip einig:
H. A. Zachariä, deutsches Staatsrecht Bd. I. §. 73. <11. Aufl.)G- M. Weber, Handbuch des Lehnrechtcs Bd. III.
H. Zöpfl, Grundsätze des Staatsrcchts Bd. II. §. 253.
Mit besonderer Ausführlichkeit und Bestimmtheit spricht sich
Gönner, Archiv für Gesetzgebung Bd. II. Heft II. I». XV.darüber aus:
„daß ein Weibcrlehen, wenn es einmal den weiblichen Linien zufiel, unter den Nach-kommen der zur Succession berufenen und in das Lehen eingetretenen Weiber seine pri-mitive Natur wieder annehme, daher bei ferneren Succcssionsfällcn unter ihren Nach-kommen das männliche Geschlecht wieder den Vorzug erhalte, ist eine natürliche Folgedes Satzes, daß ein jedes Institut, sobald es die Verhältnisse erlauben, wieder in seineNcgel zurücktreten muß."
Diese Verwandlung der cvgnatischen Erbfolge in eine agnatischc nach stattgehabtemUcbcrgangc in den Weibsstamm findet ebenso wohl da statt, wo die gemeinrechtliche Lcbn-fvlge gilt, als wo eine besondere Succcssionsordnung eingeführt ist.
So sagt G. M. Weber a. a. O. Bd. IV. S. 36 ausdrücklich:
„Sowie übrigens die Primogcnitur auf den Wcibsstamm gekommen ist, so wirddieselbe wieder ag na tisch."
Auch in Bezug auf die Fideicommißcrbfolgc wird dieser Satz allgemein anerkannt.
So sagt der bekannte Präsident, Freiherr von Dalwigk in seinem Erbrecht Bd. III.S. 56:
„Im Fall der Stifter ausdrücklich verordnet, daß nach Erlöschung des Mannsstammesdas Fideicommiß auf die weiblichen Linien übergehen solle, so bleibt es auch unter denweiblichen Abkömmlingen bei der Lineal- und Erstgcburtsfolge mit Vorzug ibrcr männ-lichen Nachkommen. . . Ist dann einmal vom letzten Besitzer ein durch weibliche Nach-kommen abstammender männlicher Descendent zum Besitze des Fidcicommisses gelangt, sotritt unter seiner Nachkommenschaft der Vorzug des Manusstammes mit Erstgeburtsfolge ein."
Ganz dasselbe behauptet der neuere Monvgraph des Familienfidcicommisscs, der Appcl-lationsrath von Salza und Lichten au S. 118:
„Wcnu der Stifter klar und unzweideutig über die Fortdauer des Fidcicommißverban-dcs nach Stammescrlöschen sich ausgesprochen bat, tritt die subsidiärc Fidcicvmmißfolgeder weiblichen Descendenten und ihrer Abkömmlinge in derselben Drdnung ein, wie solchevordem bei dem Mannsstammc beobachtet worden ist. Es findet auch hier derVorzug des männlichen Geschlecktes wiederum statt",und S. 141:
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