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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
Entstehung
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commissarisckcn Erbfolge beurtheilt bat, so kaun es keine bessere Analogie für die Fidcicom-mißfolgc geben, als die Thronfolge. Ist in einem deutschen Fürstenhause die Regierungeinmal an eine Frau oder an einen männlichen Dcsecndcntcn im Weibsstamm übergegangenund stebt deren weitere Vererbung in Frage, so tritt in dem neuen Hause sofort der Vor-zug des Mannsstammes wieder ein, sowohl nach den Grnndsähen des deutschen Privatfürften-reckts, als nach ausdrücklicher, übereinstimmender Verordnung aller neuern Verfassnngsnr-kunden und Hansgcsctzc.

Zöpfl, deutsches Staatsrccht II. Th. §. 253. S. 14t.

H. A. Zachariä, deutsches Staatsrecht II. §. 73.

Ausdrücklich bestimmt in Bayern Verf.-Urk. 1818. Tit. II. §. 5., Würtemb.Verf.-Urk. 1819. §. 7., Großherzogth. Hessen Verf.-Urk. 1829. §. 5., K.Sachsen Verf. - Urk. 1831. §.7., Hannover Verf.-Urk. 1849. §. 12., WaldeckVcrf.-Urk. 1852. §. 15.

Wenn Eintritt der weiblichen Erbfolge werden die von der Sneecssionsordnung gerufe-nen Frauen und deren Descendenten so betrachtet, als wenn erstere Männer und letz-tere agnatische Descendenten wären, weil sie in einem solchen Fall auck wirklich ein Necktder Männer und Agnaten in Anspruch zu nehmen befugt sind.

Zopfl, a. a. O. S. 135.

Diesen Satz spricht die Bayerische Verfassung so aus, daß die Prinzessinnen bei Ab-gang des Mannsstammes so betrachtet werden sollen,als wären sie Prinzen des nrsprüng-licken Mannsstammes des Bayerischen Hauses."

Der wichtigste Fall der Anwendung dieses Princips liegt in dem erhabenen Oesterrei-chischen Kaiscrhansc vor. Von jeher hatte hier das subsidiär cognatisckc Princip der Thron-folge gegolten, so daß nack Aussterbcn des Habsburgischcn Mannsstammes mit Kaiser Karl VI.die Succession der Eoguaten unzweifelhaft einzutreten hatte. Als aber durch die Thronbe-steigung der Erzherzogin Maria Theresia die Thronfolge beim ersten Ucbcrgange noth-wendig eine cognatischc gewesen war, so verwandelte sie sich unter den Descendenten diesererlauchten Herrscherin sogleich wieder in eine agnatische. In dem neuen Hause trat nicktnur die Lincalfvlge mit dem Recht der Erstgeburt, sondern auck der Vorzug desMannsstammes wieder ein. So wurde die neue Herrsckcrfamilie Lothringen gewisser-maßen eine künstliche Fortsetzung des Hauses Habsbnrg Habsbnrg-Lothringen. Dieser Fallist um so bedeutsamer, als die hier in Frage stehenden Fidcicommissc in den alten Erblan-dcn des Hauses Habsburg-Lothringen liegen und es eine ausgemachte Sache ist, daß diePrivatleben und Fidcicommissc des Adels sich häufig die Tbronsolgcgrnndsätzc ihres Herr-scherhauses zum Vorbilde genommen haben.