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ausgebildete »necossio ox yacio ui, ^eoviclontia inicjneuu, und das rcin agna tische S n c-cessi o n s p r i nci p zur Anwendung gebracht.
G. Bcsclcr, System des gemeinen deutschen Privatrechts III, S. 60.
L. Zimmerte, das deutsche Stammgutssvstcm, S. 2dik.
Daher ist es unbedenklich, die Succcssionsgrundsätzc des gemeinen Lchnrechts analvgans die Nachfolge in Familiensideicommissc anzuwenden, wenigstens insoweit, als in beidenInstituten dasselbe Ncchtsprincip bestimmend eingewirkt hat. Lehen und Familiensidcicom-misse sind beide von dem ag na tischen Prineip durchdrungen; beide haften ihrer Naturnach an der Familie im Sinne des Adelsrechtes, d. h. sie gehen nur ans die, durch Män-ner verwandten Männer über; wer dasselbe Wappen, denselben Namen führt, gehört zurFamilie ; Weiber und die durch Weiber verwandten Männer kommen bei beiden Ncchtsin-stituteu regelmäßig nicht in Betracht. Aber beim Fidcieommiß, wie beim Lehen, kann durchPrivatwillkür — hier der Lehcnspersonen, dort des Stifters — eine Abweichung vondem naturgemäßen agnatischcn Princip angeordnet werden. Doch muß eine solche Abweichungbeim Leben, wie beim Fidcieommiß, im möglichst beschränkten Sinne verstanden, die einmalgebrochene Regel möglichst bald wieder hergestellt werden.
Allerdings giebt es unter den Feudistcn viele Kontroversen über die Frage, wie beimersten lieb ergangc des Lehens in den Wcibsstamm die Succession zu bewirken ist, be-sonders ob und inwieweit auch hier schon das männliche Geschlecht einen Borzug giebt?Diese kontroversen berühren den vorliegenden Fall nicht; es handelt sich hier keineswegsum den ersten Ueber gang in den Weibsstamm. Dieser erfolgte schon damals, als FürstHeinrich IXIV.. der Abkömmling der Anna Elisabeth von Sinzendvrf, der blos cognatischeBcrwandtc des Stifters, in den Besitz der Fidcicvmmisse gelangte. Jetzt bandelt es sichlediglich um die weitere Succession im Weibsstamm, nachdem der erste Anfall stattgefun-den bat. Hier steht im gemeinen Lebnrechte der Satz unbestritten fest:
daß dann, wenn die Succession einmal ans ein Weib und ibrc Nachkommen «alsohier Anna Sinzendorf und ihre Descendenten) dcvolvirt ist, unter ihren Nachkommen wie-der der Mann und dessen Stamm den Vorzug erhält und daß dadurch sich, so zu sagen,die cognatische Erbfolge wieder in eine agnatische verwandelt. Dieser Satz wirddurch die berühmte Stelle II. V. 17. unzweideutig ausgesprochen, indem daselbst von einemLeben die Rede ist, welches bereits durch die Tochter des letzten Besitzers in den Weibsstammgekommen ist, bei welchem aber der Vorzug des Mannsstammes in der weitcrn Descendenzdieser Tochter sofort wieder einzutreten hat.
Auch alle Hausgesetze der deutschen Fürstenhäuser, welche eine snbsidiärc Erbfolge desWeibsstammcs zulassen, halten an diesem Grundsätze fest; in ihnen gerade spricht sich derGeist und die ganze Familicnrichtung des hohen deutschen Adels am lebendigsten ans. Daman Jahrhunderte lang die Succession in Land und Leute nach den Grundsätzen einer fidei-