13§. 2.
Argumente aus der Natur des Familieufideicommisses.
Das Familicnfidcicommiß ist keineswegs ein unmittelbares Erzeugnis; des älterendeutschen Rechtes, sondern ein Prodnct der modernen Dvctrin seit dem XVII. Jahrhundert;aber die Doctrin hat, bei Bildung dieses Rechtsinstitnts, gewisse Principien des ältern deut-schen Rechts zu Grunde gelegt und schärscr ausgebildet. So ist insbesondere die bloße Be-vorzugung des Mannsstammes, wie sie im älteren deutschen Rechte in mannichfachcr Gestaltvorkommt, in eine ausschließliche Succession desselben umgebildet worden.
Mit der Ausbildung eines besondern Adelsrechtes wurde der Begriff der F a mili ein einer eigenthümlichen Weise festgestellt. Man verstand unter „Familie" lediglich denMannsstamm, die durch Männer verwandten Männer. Das rein agnatischc Princip durch-dringt das gcsammtc Adclsrccht; nur wer den gleichen Namen, das gleiche Wappen führt,gehört zur Familie: kovaüna ll,ü« k.cmlliao. Das leitende Motiv in der Hansgcsctzgcbungdes hohen Adels, dessen Bestrebungen sich der Rittcrstand zum Vorbilde nahm, ist die Er-haltnng des Ansehens und des Glanzes der Familie im oben erwähnten Sinn, oder wiees in neuerer Zeit tiefer und sinniger ausgedrückt worden ist: „Es ist die Individualitätder Familie in der Geschichte, welche durch das Familicnfidcicommiß getragen wird." Inallen Hausgcsetzen kehrt dieser Gedanke in verschiedenen Ausdrucksweisen wieder. Auch dasFamilicnsidcicvmmiß ist ein Ncchtsinstitnt, welches ganz von diesem Gedanken des neuernAdclsrechtcs durchdrungen ist. Seiner normalen Bestimmung nach wird daber ein Fidcicom-miß nur für den Mannsstamm eines Geschlechts errichtet; es bezeichnen daher viele Ju-risten das Fidcicvmmiß als ein solches Gut, „welches vermöge ausdrücklicher Anordnung un-veräußerlich ans alle Geschlcchtsfolgcr des Konstituenten oder eines Dritten bis zum Aus-gange des St a m m e s und N a in cns z n r E r halt n n g des Famili c n g lanzcsübergehen soll."
E. F. v. Gerber, Svstcm des deutschen Privatrcchts §. 8st.
Regelmäßig erlischt daher ein Familicnfidcicommiß mit dem letzten Gliede desMannsstammcs. Da aber ein Fideicommiß immer auf der besondern Anordnung eines Stif-ters beruht, so kann die voluntns constituontis auch Abweichungen von der normalen Naturdes Rechtsinstitnts hervorrufen. Eine derartige Anomalie ist auch die Succession des WcibS-stammcs. Hat der Stifter ausgesprochen, daß nach Abgang des Mannsstammes auch Töchterund deren Abkömmlinge in das Fideicommiß succcdiren sollen, so kommt allerdings der,gegen die allgemeine rechtliche Natur des Instituts laufende Privatwillc zur Anwendung,aber nur so weit, als er klar und unzweifelhaft ausgesprochen ist. Nach allgemeinen Ans-legungsrcgeln wird angenommen, daß die Abweichung von der regelmäßigen Natur des In-stituts, d. h. dem agnatischen Principe, eine mögli chst geringe sei. Allerdings muß da-