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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
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seien, so könnc in demselben von einem Vorzüge des Mannsstammes gor nicht mebr dieRede sein. So lange der S i nz e nd o r fis cb c Mannsstamm noch bestanden habe, sei dieAusschließung aller nur cognatischen Verwandten der Natur des Familicnfidcicommisses voll-kommen entsprechend gewesen, indem es dem Stifter am Herzen gelegen habe, den Namenseines Hauses in Ehren und Glanz zu erhalten. Sei aber das Fidcicommist einmal auf dieTochter und ihre Erben, also ans Eognaten gekommen, so gelte es ganz gleich, welchenNamen der Fidcicommistbesitzcr führe, ob er ein Reust oder ein Kiescwetter sei. Die Schlnst-bestimmnng des mchrcrwähntcn Testamcntsartikcls laute vielmehr dahin, dast nach demNnsstcrbcn der Linie des Grafen Hans Joachim das Fidcicommistauf die Tochter desGrafen Rudolf und deren Erben" fallen solle. Indem der Stifter Siegmnnd Friedrich hierdas WortErben" ohne .Beisalz gebraucht habe, gebe er deutlich zu erkennen, daß die Er-ben, sowohl von mannlicher als weiblicher Abstammung, berufen sein sollen.

Stehe nun fest, dast gegenwärtig zwischen Agnateu und Eognaten in der Snccessions-bercchtigung kein Unterschied gemacht werden könnc, so müsse für die Eognaten, abgesehenvon der Bevorzugung der Agnatcn, ganz dieselbe Suceessivnsordnung in Anwendung kom-men, welche für den Mannsstamm vorgeschrieben sei. Ta nun in dem Art. VIII. AneGradualfolge nach den Grundsätzen des Majorats angeordnet sei, so sei er, derw. Kicscwcttcr, der am nächsten Berechtigte; er sei nämlich mit dem letzten Fideicommißbc-sitzcr im fünften Grabe verwandt und da von dem Fürsten Heinrich XIIII. keine Nachkom-menschaft mehr vorhanden sei, der einzige Sohn des Grafen Heinrich XI.VIII. aber, FürstHeinrich TXIX. sich stistungswidrig verheirathct habe und daher ausgeschlossen sei, so sei erder nächste männliche Verwandte des letzten Fidcieommistbcsitzcrs und als solcher zur Nach-folge in beide Fidcicommissc berufen.

Die Erörterung der Frage, welche Succcssionsordnnng in dem Art. VIII. dos Sieg-mund-Fricdrichschen Testamentes vorgeschrieben ist, insbesondere ob Primogenitur oder Gra-dualfolge, bleibt dem zweiten Abschnitte vorbehalten; hier kommt lediglich die präjndi-cicllc Frage in Betracht, ob mit dem Eintritt des Wcibsstammcs jeder Vorzug der Agnatrnvor den Eognaten aufzuhören hat? Nach dieser .Richtung hin sind jetzt die Kicscwettcr-schen Behauptungen einer Prüfung zu unterwerfen. Wir gehen dabei von den allgemeinenArgumenten aus der Natur und dem Wesen des Familienfidcicvmmisses und der fidcicom-missarischcn Erbfolge zu einer speciellen Auslegung der betreffenden Bestimmungen der Sicg-mnnd-Fricdrichschcn Stiftnngsnrkundc über.