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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
Entstehung
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scheu Anspruchs, indcm dieser Prätendent behauptet, daß in dein Hause Neuß-Köstritz, wel-ches nur, kraft cognatischcr Abstammung van den Sinzcndvrfs, in den Besitz gekommen sei,kein Barzug des Mannsstammcs mehr bestehen könne, daß es also hier nickt ans die Eigen-schaft eines Agnatcn des Hauses Renß-Köstritz, sondern blos ans cognatische Verwandtschaftankomme. Der Schulcnburgische Anspruch beruht wesentlich auf der gleichen Auffassung; einebesondere Besprechung desselben ist daher nicht nothwendig.

II. Kann nachgewiesen werden, daß diese Kicscwettcrscke Behauptung juristisch unhalt-bar ist, daß vielmehr, nach erfolgten: Uebcrgange des Fideicommisses in den Weibsstamm,die Succession sich wieder in eine agnatische verwandelt, so steht fest, daß alle NachkommenHeinrichs I. und der Anna Elisabeth von Sinzcndorf, welche den Namen und das Wappender Ncußcn führen, den Vorzug haben vor allen evgnatischen Abkömmlingen dieses er-lauchten Ebepaares. Sind demnach die Kiesewetters, Schulenburgs u. s. w. so lange ausge-schlossen, als ein agnatischer Descendent Heinrichs I. und der Anna Elisabeth vorhanden ist:so tritt die zweite Frage in den Vordergrund, nämlich, ob die in der Stiftnngsurknndc vor-geschriebene Successionsordnung den Charakter der Pri mogenitur oder den der Gra-dualfvlgc an sich trägt? Je nachdem dir zweite Frage in diesem oder jenem Sinne be-antwortet wird, muß die Entscheidung entweder für Heinrich IV. vdcr für Heinrich IXXIV.ausfallen. Das Verhältniß unter den verschiedenen Erbprätendenten stellt sich daher so her-aus: die Fürsten Heinrich IV. und Heinrich I.XX1V. vertheidigen gemeinsam die agnatischcnRechte des Hauses Ncuß-Köstritz gegen ihre evgnatischen Anverwandten, jetzt zunächstgegen Kicscwctter. Unter ihnen selbst muß aber wieder die Frage zur Entscheidung kom-me», ob in den früher Sinzcndorfischen, jetzt Neuß-Köstritziscben Fideicommisseu die Primoge-nitur vdcr die Gradnalfolgc gilt?

Diese beiden Fragen werden getrennt erörtert und beantwortet werden.