8
letzten Fideicommißbesitzers und somit dcr alleinberechtigte Nachfolger in beiden Fideicvm-missen.
Wäbrend nun die Verhandlung über die Frage, wer als Kläger aufzutreten habe, nochschwebte, erklärte Kiescwctter am 25. Juni 1857: „daß er als Kläger in dem Processeüber die Succession in die Fibcicommisse auftreten wolle."
Der Proceß mit demselben ist im Gange, es sind die üblichen Partcischriften bis zurDnplik bereits abgesetzt und das Urtbeil erster Znstanz steht zu erwarten.
Am 21. Juli 1857 reichte auch Fürst Heinrich I.XXIV. Neust eine Crbserklärung zurNachfolge in die beiden Fidricommissc ein. In Bezug auf die Frage, wer als Kläger aufzutretenbabc, wurde, mittelst Zncidcntbeschcides des Landesgerichts vom 23. April 1858, Fürst Hein-rich I XXIV. angewiesen, wider Fürsten Heinrich IV. als Kläger aufzutreten und dieser Jn-cidcntbcscheid wurde von Seiten des Obcrgcrickts bestätigt. Bis jetzt ist aber von Seitendieses hoben Erbprätendenten eine Klage noch nicht eingereicht worden.
Am 22. December 1857 reichte endlich auch Julius Carl von der Schulen bürgals Vater und gesetzlicher Vertreter des Julius Clemens Wilhelm von dcr Schulenburg eineCrbscrklärung auf beide Fidcicommissc ein. Mit dcm :c. Schnlcnburg sind die Verhandlun-gen, wer als Kläger aufzutreten habe, noch im Gange; doch steht zu erwarten, daß von die-sem Prätendenten keine weiteren Schritte geschehen werden, wenn dcr :c. Kicscwcttcr abge-wiesen werden sollte, da gegen ibn, als bloßen Cognatc n des Neußischen Hauses, die-selben Gründe sprechen, welche den vermeintlichen Kiescwetterschen Ansprüchen entgegenstehen.